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Grundsteuer C

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober 2019 der Reform der Grundsteuer und dem darin enthaltenen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen „zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ (19/11086) in geänderter Fassung zugestimmt. Der wortgleiche Entwurf der Bundesregierung (19/13456) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt. Bereits im Koalitionsvertrag war die Absicht verankert, die Verfügbarmachung von bebaubaren Grundstücken für Wohnbauzwecke zu verbessern. Zwar ist die Idee der Grundstücksmobilisierung mit Blick auf den in bestimmten Regionen angespannten Wohnungsmarkt grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist die als Mittel zur Lösung gewählte Grundsteuer C hierfür wenig zweckdienlich. Vielmehr ist die Ungeeignetheit der Grundsteuer C als entsprechendes Instrument seit Anfang der 60er Jahre sogar empirisch belegt.
1961 wurde die Grundsteuer C mit dem Ziel eingeführt, die stetig steigenden Preise für unbebaute sowie bebaubare Grundstücke in den Griff zu bekommen und ferner der vielerorts im Bundesgebiet in Erscheinung getretenen Baulandnot entgegenzuwirken. Eine Situation, die der heutigen Lage sehr ähnelt. Aus der Vergangenheit zu lernen, wäre mit Blick auf die damaligen Auswirkungen die richtige Devise gewesen. Wie schon der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in Expertisen dargelegt hat, mussten damals nach der Einführung nämlich vor allem die finanzschwachen Bürger ihre Grundstücke verkaufen, während finanzstarke Bürger und Unternehmen profitierten. Im Ergebnis hatte sich das Grundstücksangebot entgegen den Erwartungen nicht vergrößert und der Markt der Grundstücksspekulanten erlebte einen unerwünschten Boom. Dementsprechend wurde die Grundsteuer C vom Gesetzgeber nach nur zwei Jahren wieder abgeschafft.

Neben der verfehlten Lenkungswirkung wurde die Grundsteuer C von den Bürgern ferner als unsozial und ungerecht empfunden, wodurch eine Vielzahl eingelegter Rechtsmittel die Finanzämter beschäftigte. Dass sich ein solches Empfinden der Bürger wiederholt, scheint vorprogrammiert.

Besonders zu kritisieren ist an dem aktuellen Gesetzesentwurf, dass die Anwendung eines höheren Hebesatzes durch die Gemeinden schon aus stadtplanerischen Gründen erfolgen kann, auch wenn gar kein Wohnraumbedarf besteht. Zudem bergen die absehbaren Abgrenzungsprobleme großes Konfliktpotential, allein schon bei der elementaren Frage, ab wann ein Grundstück bebaubar oder aber wann es bereits bebaut ist. Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich für alle Grundstücke, auf denen neben einer Wohnnutzung auch eine Gewerbenutzung möglich wäre.

Ferner muss man sich vergegenwärtigen, dass im Vorfeld der Bebauung ein langwieriges Verfahren mit den Genehmigungsbehörden oder gar ein Streit mit diesen nicht ausgeschlossen werden kann. Sollen der hierbei entstehende Zeitverzug und die damit einhergehende Belastung mit der Grundsteuer C zu wirtschaftlichen Lasten des Bürgers gehen? In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Investitionsbereitschaft von Investoren, wenn bei komplexeren Vorhaben die Notwenigkeit der detaillierten Auseinandersetzung mit dem Bebauungsplan oder gar ein sich anschließendes Normenkontrollverfahren die Wirtschaftlichkeitsberechnung negativ beeinträchtigt. Die Rolle der zuständigen staatlichen Stellen wäre ambivalent: Sie wären „Herr des Baugenehmigungsverfahrens“, der Genehmigungsprozess liegt in ihrer Hand. Dabei hätte sie auf der einen Seite ein Interesse, Bauvorhaben schnell umzusetzen, auf der anderen Seite würden Verzögerungen, die aus Rechtsmitteln gegen Baugenehmigungen oder Bebauungspläne resultieren, zu einem steigenden Grundsteueraufkommen führen, was in Zeiten chronisch klammer Kommunen möglicherweise zu Fehlanreizen führen könnte.

Auch würde mit der Einführung einer Grundsteuer C eine weitere Steigerung der Komplexität des Grundsteuerrechts einhergehen. Dabei sollte doch bei allen steuerlichen Neukonzeptionierungen auch immer die Vereinfachung des Steuerrechts angestrebt werden. Überdies verwundert gerade die weitere Verkomplizierung des Grundsteuerrechts, soll die Grundsteuer C doch zu einer Zeit kommen, wo Grundsteuer A und B nicht funktionieren.

Abgesehen von der mangelnden Zielgenauigkeit, den gesellschaftspolitischen Gefahren sowie der administrativen Mehrbelastung stellt sich auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Grundsteuer C. Damit der gewünschte Lenkungseffekt der Grundsteuer C eintritt, müsste die Belastung durch diese Steuer beim Eigentümer wirtschaftlich stark spürbar sein. Insofern stünde sie in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 14 GG und dem Verbot der Erdrosselungssteuer.

Zudem ist ganz praktisch anzumerken, dass auch aktuell – wie bereits Anfang der sechziger Jahre – Öl ins Feuer einer sich überhitzenden Konjunktur gegossen würde. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages weist darauf hin, dass der Abschaffung der Grundsteuer C damals auch die Überlegung zugrunde lag, dass es nicht sinnvoll sein kann die Nachfrage nach Bauleistungen zusätzlich anzuheizen, wenn diese ohnehin schon auf einem Hoch ist.

Es bleibt festzuhalten, dass man über die Wiedereinführung einer Grundsteuer C überrascht sein darf, da doch die Vergangenheit die genau gegenteilige und somit fatale Wirkung des eigentlich Beabsichtigten erwiesen hat.

Der ZIA fordert andere – nicht grundsteuerliche – Ansätze zur Mobilisierung von Bauland und somit zur Minderung der Attraktivität des spekulativen Grundstückshandels. Die folgenden Maßnahmen zur Vereinfachung von Planung und Baulandgewinnung sind nach unserer Auffassung zweckdienlicher und sollten stattdessen verfolgt werden:

Transparenz erhöhen

  • Derzeit gibt es keinen öffentlichen Flächenplan, der Investoren eine Übersicht über bebaubare Flächen liefert. Durch eine öffentliche und transparente Ausweisung aller baureifen und planungsfähigen Flächen könnte der Investitionsprozess beschleunigt werden.

Baugenehmigungsverfahren beschleunigen

  • Längere Wartezeiten sind bei der Erteilung von Baugenehmigungen bei größeren Vorhaben keine Seltenheit, sondern die Regel. In den Bauämtern mangelt es erheblich an Personal, weshalb die Stellenanzahl in den Bauabteilungen der Kommunen erhöht werden sollte. Darüber hinaus muss die Digitalisierung der Verwaltung in den Fokus gerückt werden.
  • Die Abstimmung unter den Ämtern verzögert den Bauprozess unnötig. Es sollte eine einzige Stelle für Investoren geschaffen werden („One Stop Agency“), die die Koordination unter den Ämtern übernimmt.

Bauland effizient nutzen

  • Es müssen alle Flächenpotentiale ausgeschöpft werden, neuen Wohnraum zu schaffen. Der Wohnungsbedarf lässt sich nicht allein durch den Geschosswohnungsneubau verwirklichen. Entsprechend sollte die Schließung von Baulücken und der Dachgeschossausbau forciert werden, der aber zum Teil noch durch die Stellplatzpflicht behindert wird.
  • Die Planungsvoraussetzungen müssen den Bedarfen angepasst werden. Die nachhaltige und lebenswerte Stadt der Zukunft ist eine Stadt der kurzen Wege und braucht daher Mischformen von Wohnen, Handel, Logistik, Büro, Hotel und auch einen immer stärkeren Fokus auf Gesundheitsimmobilien. Ferner muss höher gebaut werden können, wie zum Beispiel in Wien, und es muss mehr Flexibilität in Sachen Lärm (Stichwort TA Lärm), wie zum Beispiel in Holland geschaffen werden. Durch die Verdichtung der Städte mit Augenmaß, wird Wohn- und Wirtschaftraum geschaffen, ohne dass Städte an Attraktivität verlieren müssen.

Stand: 21. Oktober 2019

Stellungnahmen
Steuerrechtliche Position des ZIA zur Grundsteuerreform vom 5. September 2019 [PDF | 169 KB]
Download
Steuerrechtliche Position des ZIA zur Grundsteuerreform vom 14. Januar 2019 [PDF | 572 KB]
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Steuerrechtliche Positionen des ZIA zur Grunderwerbsteuer und Grundsteuer vom 12. Juli 2018 [PDF | 463 KB]
Download
Position des ZIA zur Grundsteuer C vom 28. Februar 2018 [PDF | 186 KB]
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Kontakt

Torsten Labetzki

Mitglied der Geschäftsleitung
Abteilungsleiter Recht und Steuern

Dr. Martin Lange

Referent Steuerrecht