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5. EU-Geldwäsche-Richtlinie

Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung zur Änderungsrichtlinie der 4. EU-Geldwäscherichtlinie („5. Geldwäscherichtlinie“) in Kraft getreten.

Hierdurch wurde der Verpflichtetenkreis nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erweitert. Geldwäscherechtlich Verpflichtete sind seit dem 1. Januar 2020 u. a. auch Immobilienmakler für die Vermittlung von Mietverträgen bei Mietzahlungen ab 10.000 EUR, Anbieter von Kryptowährungen sowie Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO in Bezug auf den Vertrieb von Vermögensanlagen.

Neu hinzugekommen sind diverse Pflichten nach dem GwG wie z.B. die Einholung eines Registernachweises bei Begründung neuer Geschäftsbeziehungen, die Meldung von Unstimmigkeiten des Transparenzregisters sowie künftig die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Ferner wurde für einige Bußgeldtatbestände der Verschuldensmaßstab von Leichtfertigkeit auf Fahrlässigkeit herabgesenkt (z.B. bei unterbliebener Bestellung eines Geldwäschebeauftragten).

Die BaFin stellt Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz zur Verfügung.

Stellungnahmen
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [PDF | 169 KB]
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