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Steuerliche Förderung klimaschützender Maßnahmen im Gebäudesektor

Aus dem Pariser Klimaschutzabkommen leitet der deutsche Gesetzgeber ehrgeizige Ziele für die Senkung von Kohlendioxidemissionen ab. Bis 2045 – statt ursprünglich 2050 – soll Deutschland klimaneutral sein. Die Immobilienbranche spielt hierbei eine wichtige Rolle, zumal über ein Drittel des Energieverbrauchs in Deutschland auf den Gebäudebereich entfällt. Um die gesetzten Ziele zu erreichen, ist es dringend erforderlich, dass der Gesetzgeber die richtigen steuerlichen Rahmenbedingungen schafft.

Ein elementarer Baustein auf dem Weg zur Klimaneutralität ist es, bestehende steuerliche Hemmnisse abzubauen, die den klimapolitischen Zielen aktuell noch sehr weitreichend im Wege stehen und steuerliche Anreize für die energetische Ertüchtigung von Immobilien zu schaffen.

Hierzu sind aus Sicht des ZIA folgende Maßnahmen erforderlich:

Regenerative Energieerzeugung als Vermögensverwaltung behandeln

Die aktuell im Gewerbe- und Investmentsteuergesetz unterschiedlich geregelten Unschädlichkeitsgrenzen erschweren dem Steuerpflichtigen die Rechtsanwendung unnötig und reichen auch der Höhe nach nicht aus. Je nach Rechtsform und Tätigkeit sind im Investment- und Gewerbesteuergesetz entweder 5 oder 10 Prozent vom Gesetz als unschädliche Grenze vorgegeben, die jedoch aus Risikogesichtspunkten nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft werden. Zudem wurden bei REIT-Gesellschaften bisher noch gar keine gesetzlichen Erleichterungen für die Erzeugung regenerativer Energie geschaffen. Durch die Behandlung regenerativer Energieerzeugung als Vermögensverwaltung können diese Probleme behoben werden.

Zur Lösung dieses Problems sollte die Erzeugung und Abgabe regenerativer Energie im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Immobilie grundsätzlich als Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung bzw. unschädliche Tätigkeit qualifiziert werden und nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht führen, solange sie vorranging dem Betrieb der Immobilie dient. Auch Einnahmen aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerken sollten der angedachten begünstigten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gleichgestellt werden.

Dabei darf nicht nur das einzelne Gebäude isoliert ins Visier genommen werden. Denn in der Praxis kommt es häufig nicht zur Nutzung überschüssiger Energie durch andere Gebäude, weil die Unternehmen hierdurch steuerliche Risiken eingehen oder weil dem andere Regularien entgegenstehen. Daher müssen auch alle Hemmnisse ausgeräumt werden, die aktuell energetische Verbünde unterschiedlicher Gebäude im Quartier verhindern.

Statusverlust bei Spezialinvestmentfonds verhindern

Um im Investmentsteuerrecht das Risiko eines Statusverlustes und die daraus resultierenden schwerwiegenden Folgen zu vermeiden, investierten Spezial-Investmentfonds nur sehr restriktiv in die Erzeugung erneuerbarer Energien bei den im Fonds gehaltenen Grundstücken. So werden aus Risikogesichtspunkten in der Praxis regelmäßig höchstens 20% der Unschädlichkeitsgrenze ausgeschöpft. Neben dem Steuerrecht bestehen hier auch im Aufsichtsrecht noch Hemmnisse, welche in der Praxis die Investitionen in regenerative Energie verhindern.

Die im Jahressteuergesetz 2022 getroffenen Regelungen, welche das Risiko des Statusverlustes von Spezial-Investmentfonds beim Betrieb von Photovoltaikanlagen verhindern sollen, reichen noch nicht aus, da bei einer Grenzüberschreitung immer noch immense negative steuerliche Folgen drohen.

Im Ergebnis sollte das Risiko des Statusverlustes für Spezial-Investmentfonds durch die Erzeugung und Abgabe regenerativer Energie gänzlich ausgeräumt werden.

Sofortabschreibung bei energetischer Modernisierung

Aus unternehmerischer Sicht wird die Investitionsbereitschaft in energetische Modernisierungsmaßnahmen dadurch gebremst, dass Betriebsausgaben für energetische Modernisierungsmaßnahmen in einer Vielzahl von Fällen nicht als sofort abziehbarer Aufwand und somit zum Investitionszeitpunkt steuermindernd berücksichtigt werden können. Vielmehr sind solche Aufwendungen regelmäßig im Wege der Abschreibung über die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes steuerlich geltend zu machen. Hier könnte der Gesetzgeber leicht Abhilfe schaffen.

Dementsprechend muss die steuerliche Abzugsfähigkeit von Maßnahmen der energetischen Modernisierung verbessert werden. Daher müssen deren Kosten wahlweise auch sofort abziehbar sein und nicht bei „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ und „nachträglichen Herstellungskosten“ berücksichtigt werden können.

Verbesserung der Abschreibungsbedingungen

Auch im Bestand haben der technische Fortschritt und die gestiegenen energetischen Anforderungen bereits dafür gesorgt, dass der Anteil langlebiger Rohbaubestandteile eines Gebäudes gegenüber den kurzlebigen Ausbau- und technischen Bestandteilen immer weiter abgenommen hat. Dies gilt ferner über den Bereich der Wohnimmobilien hinaus auch für andere Gebäudeklassen. Deshalb sollte der lineare Abschreibungssatz auch für Gebäude im Bestand und nicht nur für Wohngebäude, sondern für alle Gebäudeklassen um mindestens einen Prozentpunkt angehoben werden, damit im unternehmerischen Bereich Liquidität für Investitionen in energetische Sanierungsmaßnahmen oder Gebäudedigitalisierung zur Verfügung gestellt werden kann.

Ferner könnten weitere Liquidität und zusätzliche Investitionsanreize durch die Wiedereinführung der degressiven Gebäude-AfA bewirkt werden.

Der gleiche Effekt ließe sich durch eine Ausdehnung der Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau erzielen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG verlängert. In der Praxis ist jedoch ein nur sehr geringer Anwendungsbereich der Regelung zu erwarten. Denn zum einen schränkt das Kriterium „Effizienzhaus 40“ als teures Produkt die Wirkung der Regelung stark ein. Darüber hinaus ist die vorgesehene Deckelung der Anschaffungs- und Herstellungskosten bei 4.800 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zu niedrig bemessen. Insbesondere mit Blick auf die aktuellen Preisentwicklungen bei den Bau- und Erwerbsnebenkosten ist die gewählte Höhe nur schwer einzuhalten.

 
Stand: 17. März 2023
Positionen und Stellungnahmen
ZIA_Positionspapier_Klimaschutz_steuerliche Hemmnisse abschaffen [PDF | 304 KB]
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Kontakt

Torsten Labetzki

Mitglied der Geschäftsleitung
Abteilungsleiter Recht und Steuern

Dr. Martin Lange

Senior Referent Steuerrecht