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Statistiken

Aktuelle Zahlen und Informationen zum Abruf von Corona-Hilfen für Unternehmen

Abruf von Corona-Hilfen für Unternehmen

 

Überblick

 

 

 

beantragt

bewilligt

KfW-Liquiditätshilfen

68,30 Mrd. Euro

53,40 Mrd. Euro

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

-

8,69 Mrd. Euro

Bürgschaften der Bürgschaftsbanken (Kredite)

3,57 Mrd. Euro

2,63 Mrd. Euro

Großbürgschaftsprogramm des Bundes

-

2,86 Mrd. Euro

Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler

-

13,63 Mrd. Euro

Überbrückungshilfe I für KMU

1,68 Mrd. Euro*

1,42 Mrd. Euro

Überbrückungshilfe II für KMU

2,98 Mrd. Euro*

2,75 Mrd. Euro

Überbrückungshilfe III

25,08 Mrd. Euro

19,40 Mrd. Euro

Überbrückungshilfe III Plus

0,42 Mrd. Euro

0,17 Mrd. Euro

Novemberhilfe

7,10 Mrd. Euro

6,58 Mrd. Euro

Dezemberhilfe

7,72 Mrd. Euro

7,05 Mrd. Euro

*ohne Baden-Württemberg und vor Verrechnung mit anderen Programmen

Stand: 14.9.2021

Quellen: BMWi, BMF, KfW, VDB, Destatis, ZIA

 

Details

 

 

KfW-Liquiditätshilfen (Stand 9.9.2021)

-       Antragsvolumen: 68,30 Mrd. €

-       Bewilligt: 53,40 Mrd. €

-       Programmvolumen unbegrenzt (im Haushalt 150 Mrd. € vorgesehen) und keine Aufteilung zwischen den einzelnen Programmen

-       Davon:

 

 

KfW-Unternehmerkredit

 

ERP-Gründerkredit

 

KfW-Schnellkredit

 

Sonderprogramm für Konsortialfinanzierung (Direktbeteiligung)

 

Antragsberechtigt

Unternehmen jeder Größe inkl. Einzelunternehmer und Freiberufler länger als 5 Jahre am Markt, die bis zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund und tragfähig waren

Unternehmen jeder Größe inkl. Einzelunternehmer/innen und Freiberufler/innen 3 bis 5 Jahre am Markt, die bis zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund und tragfähig waren

Unternehmen jeder Größe inkl. Einzelunternehmer/innen und Freiberufler/innen seit min. 1. Januar 2019 am Markt*, die 2019 oder in Summe der Jahre 2017 bis 2019 Gewinne erwirtschaftet haben

Mittelständische & große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

 

Förderung

Betriebsmittel, Liquidität für Personalkosten, Mieten, Warenlager, Investitionen, Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen und tätige Beteiligungen (Vorhaben in Deutschland)

Förderung für: Betriebsmittel, Liquidität für Personalkosten, Mieten, Warenlager, Investitionen

Kredithöhe

Maximal 100 Mio. € pro Unternehmen/-sgruppe

 

Max. 300.000 € für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

Max. 500.000 € für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten

Max. 800.000 € für Unternehmen mit über 50 Beschäftigten

Finanzierungen ab i.d.R. 25 Mio. €

 

Ha­ftungsfreistellung der KfW

90%

80%

100%

Max. 80%

Antragsvolumen

17,33 + 21,77 Mrd. € (KMU)

0,35 + 1,63 Mrd. € (KMU)

8,59 Mrd. €

16,06 Mrd. €

Bewilligungen

13,06 + 19,60 Mrd. € (KMU)

0,29 + 1,51 Mrd. € KMU)

8,31 Mrd. €

8,59 Mrd. €

Weitere:

-          Maßnahmenpaket Start Ups

o    Antragsvolumen: 2,02 Mrd. € (bewilligt: 1,56 Mrd. €)

-          Darlehen gemeinnützige Organisationen

o    Antragsvolumen: 0,49 Mrd. € (bewilligt: 0,49 Mrd. €)

 

(Stand: 9.9.2021)

 

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stand 14.9.2021)

-       Kapitalmaßnahmen und Bürgschaften für große Unternehmen

-       Für Kapitalmaßnahmen sind 100 Mrd. €, für Bürgschaften 400 Mrd. € verfügbar.

-       Bisher bewilligt: 8,69 Mrd. € für 21 Fälle (u.a. Lufthansa, FTI Touristik, TUI, MV Werften, German Naval Yards Kiel, Schlote Holding, Novum Hospitality, Signa)

 

Bürgschaften der Bürgschaftsbanken (Stand 10.9.2021)

-       Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen

-       Bewilligt: 2,63 Mrd. € unterstütztes Kreditvolumen, 1,88 Mrd. € Bürgschaftsvolumen

 

Großbürgschaftsprogramm des Bundes (Stand 1.9.2021)

-       Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen € beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen.

-       Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. €. Bürgschaften können aktuell maximal 90 % des Kreditrisikos abdecken, d.h. die jeweilige Hausbank muss mindestens 10 % Eigenobligo übernehmen.

-       Bewilligt: 2,86 Mrd. € (9 Bürgschaftszusagen)

 

Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler (Stand 30.6.2021)

-       Anträge konnten bis 31.5.2020 über die Länderbehörden gestellt werden

-       Programmvolumen: ursprünglich bis zu 50 Mrd. € (im 2. Nachtragshaushalt angepasst auf 18 Mrd. €)

-       Bewilligt: 13,63 Mrd. € (13,53 Mrd. € ausgezahlt) + Soforthilfeprogramme der Bundesländer (BW, BY, BB, MV, SL, SN, ST und TH haben kein eigenes Landesprogramm)

 

Überbrückungshilfe I für KMU (Stand 14.9.2021)

-       Bundesprogramm mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten für Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl, sowie für Soloselbständige und Freiberufler mit hohem Corona-bedingten Umsatzausfall

-       Zuschüsse sind gestaffelt nach dem tatsächlichen Umsatzeinbruch. Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

-       Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

-       Laufzeit: Jun. – Aug. 2020

-       Max. 50.000 € pro Monat (insgesamt maximal 150.000 €)

-       Programmvolumen: 25 Mrd. €

-       Antragsvolumen: 1,68 Mrd. € (ohne BW, vor Verrechnung mit anderen Programmen), bewilligt 1,42 Mrd. €

o    Davon (Stand 15. Oktober 2020):

§  Grundstücks- und Wohnungswesen: 12,6 Mio. €

§  Hotellerie und Gastronomie gesamt: 281,6 Mio. €

§  Beherbergung, Hotels: 120,9 Mio. €

§  Ferienunterkünfte: 8,3 Mio. €

§  Gastronomie: 84,5 Mio. €

§  Caterer etc.: 67,4 Mio. €

§  Reisebranche: 227,4 Mio. €

§  Veranstaltungsbranche 86,5 Mio. €

 

Überbrückungshilfe II für KMU (Stand 14.9.2021)

-       Verlängerung der Überbrückungshilfe I

o    Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:

§  entweder Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

§  oder Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

§  bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020

o    Erhöhung der Fördersätze:

§  90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten)

§  60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten)

§  40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch)

§  Personalkostenpauschale 20% der förderfähigen Kosten (bisher 10%)

-       Laufzeit Sept. – Dez. 2020

-       Programmvolumen: Rest von Überbrückungshilfe I (rund 23 Mrd. €)

-       Start am 21.10.2020, Antragsfrist endet am 31.1.2021

o    Elektronische Antragsstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

-       Antragsvolumen: 2,98 Mrd. € (ohne BW, vor Verrechnung mit anderen Programmen), bisher bewilligt und ausbezahlt 2,75 Mrd. €

 

Überbrückungshilfe III (Stand 14.9.2021)

-       Erweiterung und Verbesserung der Überbrückungshilfen

o    Antragsberechtigung:

§  Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz auch bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland

·         wenn von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffen und 2019 30% des Umsatzes in einer von Schließungsanordnungen direkt betroffenen Branche erwirtschaftet wurde, dann auch mit Umsatz > 750 Mio. Euro antragsberechtigt

o    Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:

§  Umsatzeinbruch in einem Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 von mindestens 30% gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019

o    Zuschusshöhe:

§  Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019

·         bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten

·         bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent: 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten

·         bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten

§  Der Maximalbetrag pro Monat beträgt für direkt und indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen 10 Mio. Euro (auch für verbundene Unternehmen; zuvor 1,5 Mio. Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts (max. 52 Mio. Euro in Kombination mit dem Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich (40 Mio. Euro)).

·         Details s.u. bei Überbrückungshilfe III Plus

o    Neuer zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss wird ab dem 3. Monat eines Umsatzrückgangs von mind. 50 % gewährt. Dieser beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten (ohne Personal-, Modernisierungs-, Marketing- und Werbekosten).

-       Laufzeit 1.1. – 30.9.2021

-       Programmvolumen: schätzungsweise 48-50 Mrd. €

-       Start am 10.2.2021, Antragsfrist endet am 31.10.2021

o    Elektronische Antragsstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

o    Abschlagszahlung i.H.v. 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal 100.000 € pro Monat bzw. insgesamt bis zu 800.000 €) durch den Bund, reguläre Auszahlungen durch die Länder

-       Antragsvolumen: 25,08 Mrd. €, bisher bewilligt und ausbezahlt 19,40 Mrd. €

 

Überbrückungshilfe III Plus (Stand 14.9.2021)

-       Erweiterung und Verbesserung der Überbrückungshilfe III, weitere Informationen unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html

-       Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Zeitraum Juli 2021 bis September 2021

-       Die maximale Förderung: 10 Mio. Euro pro Monat (Juli 2021 bis September 2021).

-       Die Obergrenze beträgt maximal 52 Mio. Euro (12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe + 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich).

o    Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

§  Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, die von der Europäischen Kommission Ende Mai 2021 genehmigt wurde, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe III) und dem um einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt (indem von dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch 5 Prozent (allgemeiner Konjunkturabschwung) abgezogen werden). Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.

·         Antragsteller mit sehr hohen Schadensvolumina von durchschnittlich über 4 Mio. Euro pro Monat müssen die Höhe des kontrafaktischen Betriebsergebnisses individuell ermitteln. (Beispiele und Berechnung (s. B)IIa.2. und A)IV.5. der FAQ Beihilferegelungen)

·         Bei „click & collect“ gilt ein Geschäft als geschlossen, bei „click & meet" bzw. "click & meet & test" als nicht geschlossen. (s. B)IIa.6. der FAQ Beihilferegelungen)

·         Eine indirekte Betroffenheit ergibt sich, wenn nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze mit direkt von Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt werden bzw. mindestens 80 Prozent der direkt betroffenen Geschäftspartner geschlossen sind. (s. A)IV.2. der FAQ Beihilferegelungen)

§  Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen (s. 2.13. der FAQ Überbrückungshilfe III):

·         Es dürfen keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen, keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie, keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen aufgewiesen werden. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.

·         Organmitgliedern und Geschäftsleitern (von Unternehmen oder Unternehmensteilen mit Sitz in Deutschland) dürfen keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.

·         Die Bedingungen gelten nicht für: Gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen, fällige Steuerzahlungen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren

·         Soweit bereits Zahlungen und Leistungen nach den vorangehenden Absätzen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet. Hierzu müssen die geleisteten Zahlungen im Rahmen der Antragsstellung vollumfänglich und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsstelle gemeldet werden.

-       Neu gegenüber der Überbrückungshilfe III:

o    Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt. S. 2.9 der FAQs.

o    Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. S. 2.4.18 der FAQs.

-       Antragstellung seit 23.07.2021 und bis zum 31.10.2021

o    Elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

-       Antragsvolumen: 0,42 Mrd. €, bisher ausbezahlt 0,17 Mrd. €

 

Novemberhilfe (Stand 14.9.2021)

-       Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 für die von den temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen in Form einer einmaligen Kostenpauschale.

-       Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld werden angerechnet.

-       Programmvolumen: ca. 10 Mrd. €

-       Antragstellung seit 25.11.2020 und bis zum 30.04.2021

o    Elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

o    Abschlagszahlung durch den Bund, reguläre Auszahlungen durch die Länder

-       Antragsvolumen: 7,10 Mrd. €, bisher ausgezahlt 6,58 Mrd. €

 

Dezemberhilfe (Stand 14.9.2021)

-       Äquivalent zur Novemberhilfe

-       Antragstellung seit 23.12.2020 und bis zum 30.04.2021

o    Elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

o    Abschlagszahlung durch den Bund, reguläre Auszahlungen durch die Länder

-       Antragsvolumen: 7,72 Mrd. €, bisher ausgezahlt 7,05 Mrd. €

 

 

 

Kontakt

Dr. Michael Hellwig

Abteilungsleiter Innovation, Digitalisierung und Research