Statistiken
Aktuelle Zahlen und Informationen zum Abruf von Corona-Hilfen für Unternehmen
Abruf von Corona-Hilfen für Unternehmen
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KfW-Liquiditätshilfen (Stand 9.9.2021) - Antragsvolumen:
68,30 Mrd. € - Bewilligt:
53,40 Mrd. € - Programmvolumen
unbegrenzt (im Haushalt 150 Mrd. € vorgesehen) und keine Aufteilung zwischen
den einzelnen Programmen - Davon:
Wirtschaftsstabilisierungsfonds
(Stand 14.9.2021) - Kapitalmaßnahmen und Bürgschaften für große
Unternehmen - Für Kapitalmaßnahmen sind 100 Mrd. €, für Bürgschaften
400 Mrd. € verfügbar. - Bisher bewilligt: 8,69 Mrd. € für 21 Fälle (u.a.
Lufthansa, FTI Touristik, TUI, MV Werften, German Naval
Yards Kiel, Schlote Holding, Novum Hospitality, Signa) Bürgschaften der Bürgschaftsbanken
(Stand 10.9.2021) - Bürgschaften für Betriebsmittel und
Investitionsfinanzierungen - Bewilligt: 2,63 Mrd. € unterstütztes
Kreditvolumen, 1,88 Mrd. € Bürgschaftsvolumen Großbürgschaftsprogramm des Bundes
(Stand 1.9.2021) - Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen €
beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen. - Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von
Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von
50 Mio. €. Bürgschaften können aktuell maximal 90 % des Kreditrisikos
abdecken, d.h. die jeweilige Hausbank muss mindestens 10 % Eigenobligo
übernehmen. - Bewilligt: 2,86 Mrd. € (9 Bürgschaftszusagen) Soforthilfen für kleine
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler (Stand 30.6.2021) - Anträge konnten bis 31.5.2020 über die
Länderbehörden gestellt werden - Programmvolumen: ursprünglich bis zu 50 Mrd. €
(im 2. Nachtragshaushalt angepasst auf 18 Mrd. €) - Bewilligt: 13,63 Mrd. € (13,53 Mrd. € ausgezahlt)
+ Soforthilfeprogramme der Bundesländer (BW, BY, BB, MV, SL, SN, ST und TH
haben kein eigenes Landesprogramm) Überbrückungshilfe I für KMU (Stand
14.9.2021) - Bundesprogramm mit Zuschüssen zu den
betrieblichen Fixkosten für Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl,
sowie für Soloselbständige und Freiberufler mit hohem Corona-bedingten
Umsatzausfall - Zuschüsse sind gestaffelt nach dem tatsächlichen
Umsatzeinbruch. Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig. - Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Auszahlung über die
Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
- Laufzeit: Jun. – Aug. 2020 - Max. 50.000 € pro Monat (insgesamt maximal
150.000 €) - Programmvolumen: 25 Mrd. € - Antragsvolumen: 1,68 Mrd. € (ohne BW, vor
Verrechnung mit anderen Programmen), bewilligt 1,42 Mrd. € o Davon (Stand 15.
Oktober 2020): § Grundstücks- und Wohnungswesen: 12,6 Mio. € § Hotellerie und Gastronomie gesamt: 281,6 Mio. € § Beherbergung, Hotels: 120,9 Mio. € § Ferienunterkünfte: 8,3 Mio. € § Gastronomie: 84,5 Mio. € § Caterer etc.: 67,4 Mio. € § Reisebranche: 227,4 Mio. € § Veranstaltungsbranche 86,5 Mio. € Überbrückungshilfe II für KMU
(Stand 14.9.2021) - Verlängerung der Überbrückungshilfe I o Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: § entweder Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in
zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber
den jeweiligen Vorjahresmonaten § oder Umsatzeinbruch von mindestens 30% im
Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem
Vorjahreszeitraum § bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai
2020 o Erhöhung der Fördersätze: § 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
(bisher 80% der Fixkosten) § 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50%
und 70% (bisher 50% der Fixkosten) § 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als
30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch) § Personalkostenpauschale 20% der förderfähigen
Kosten (bisher 10%) - Laufzeit Sept. – Dez. 2020 - Programmvolumen: Rest von Überbrückungshilfe I
(rund 23 Mrd. €) - Start am 21.10.2020, Antragsfrist endet am
31.1.2021 o Elektronische Antragsstellung durch Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
- Antragsvolumen: 2,98 Mrd. € (ohne BW, vor
Verrechnung mit anderen Programmen), bisher bewilligt und ausbezahlt 2,75
Mrd. € Überbrückungshilfe III (Stand 14.9.2021) - Erweiterung und Verbesserung der
Überbrückungshilfen o Antragsberechtigung: § Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem
weltweiten Jahresumsatz auch bis zu
750 Mio. Euro in Deutschland ·
wenn von
Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt
betroffen und 2019 30% des Umsatzes in einer von Schließungsanordnungen
direkt betroffenen Branche erwirtschaftet wurde, dann auch mit Umsatz >
750 Mio. Euro antragsberechtigt o Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: § Umsatzeinbruch in einem Monat im Zeitraum November 2020 bis
Juni 2021 von mindestens 30%
gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019 o Zuschusshöhe: § Die
Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum
entsprechenden Monat des Jahres 2019 ·
bei einem
Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten ·
bei einem
Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent: 60 Prozent der förderfähigen
Fixkosten ·
bei einem
Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 100 Prozent der förderfähigen
Fixkosten § Der Maximalbetrag
pro Monat beträgt für direkt und indirekt von den bundesweiten
Schließungen betroffene Unternehmen 10
Mio. Euro (auch für verbundene
Unternehmen; zuvor 1,5 Mio. Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen
Beihilferechts (max. 52 Mio. Euro
in Kombination mit dem Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich
(40 Mio. Euro)). ·
Details s.u.
bei Überbrückungshilfe III Plus o Neuer zusätzlicher
Eigenkapitalzuschuss wird ab dem 3. Monat eines Umsatzrückgangs von mind.
50 % gewährt. Dieser beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten (ohne
Personal-, Modernisierungs-, Marketing- und Werbekosten). - Laufzeit 1.1. – 30.9.2021 - Programmvolumen: schätzungsweise 48-50 Mrd. € - Start
am 10.2.2021, Antragsfrist endet am 31.10.2021 o Elektronische Antragsstellung durch Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
o Abschlagszahlung i.H.v.
50 Prozent der beantragten Förderung (maximal 100.000 € pro Monat bzw.
insgesamt bis zu 800.000 €) durch den Bund, reguläre Auszahlungen durch die
Länder - Antragsvolumen: 25,08 Mrd. €, bisher bewilligt
und ausbezahlt 19,40 Mrd. € Überbrückungshilfe III Plus (Stand 14.9.2021) - Erweiterung und Verbesserung der
Überbrückungshilfe III, weitere Informationen unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html
- Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem
Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Zeitraum Juli
2021 bis September 2021 - Die maximale Förderung: 10 Mio. Euro pro Monat
(Juli 2021 bis September 2021). - Die Obergrenze beträgt maximal 52 Mio. Euro (12
Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe,
De-Minimis sowie Fixkostenhilfe + 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen
der Bundesregelung Schadensausgleich). o Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt
für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder
indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro
geltend machen. § Nach der Allgemeinen
Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, die von der Europäischen
Kommission Ende Mai 2021 genehmigt wurde, können Beihilfen nur für
entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur
Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der
Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei
aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer
Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem
30. Juni 2021 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe III) und dem um
einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen
Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt (indem von
dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch 5
Prozent (allgemeiner Konjunkturabschwung) abgezogen werden). Es ist
sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten
wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf
einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig. ·
Antragsteller
mit sehr hohen Schadensvolumina von durchschnittlich über 4 Mio. Euro pro
Monat müssen die Höhe des kontrafaktischen Betriebsergebnisses individuell
ermitteln. (Beispiele und Berechnung (s. B)IIa.2.
und A)IV.5. der FAQ Beihilferegelungen) ·
Bei „click & collect“ gilt ein
Geschäft als geschlossen, bei „click & meet" bzw. "click
& meet & test"
als nicht geschlossen. (s. B)IIa.6.
der FAQ Beihilferegelungen) ·
Eine
indirekte Betroffenheit ergibt sich, wenn nachweislich und regelmäßig
mindestens 80 Prozent der Umsätze mit direkt von Schließungsmaßnahmen
betroffenen Unternehmen erzielt werden bzw. mindestens 80 Prozent der direkt
betroffenen Geschäftspartner geschlossen sind. (s. A)IV.2.
der FAQ Beihilferegelungen) § Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio.
Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen (s. 2.13.
der FAQ Überbrückungshilfe III): ·
Es dürfen
keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen, keine Gewährung von
Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie,
keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen aufgewiesen
werden. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn-
und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. ·
Organmitgliedern
und Geschäftsleitern (von Unternehmen oder Unternehmensteilen mit Sitz in
Deutschland) dürfen keine Boni, andere variable oder vergleichbare
Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen
in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen
neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens
gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. ·
Die
Bedingungen gelten nicht für: Gesetzlich vorgeschriebene
Dividendenausschüttungen, fällige Steuerzahlungen der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren ·
Soweit
bereits Zahlungen und Leistungen nach den vorangehenden Absätzen bis zum
Ablauf des 10. Juni 2021 geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, werden
diese auf die Förderung angerechnet. Hierzu müssen die geleisteten Zahlungen
im Rahmen der Antragsstellung vollumfänglich und unverzüglich der zuständigen
Bewilligungsstelle gemeldet werden. - Neu gegenüber der Überbrückungshilfe III: o Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung
Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die
Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden
Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“)
als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die
Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den
Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt
der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021
wird kein Zuschuss mehr gewährt. S. 2.9 der FAQs. o Ersetzt werden künftig Anwalts-
und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die
insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden
Zahlungsunfähigkeit. S. 2.4.18 der FAQs. - Antragstellung seit 23.07.2021 und bis zum
31.10.2021 o Elektronisch durch Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
- Antragsvolumen: 0,42 Mrd. €, bisher ausbezahlt 0,17
Mrd. € Novemberhilfe (Stand 14.9.2021) - Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von
75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 für die
von den temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe,
Selbständige, Vereine und Einrichtungen in Form einer einmaligen
Kostenpauschale. - Andere gleichartige Leistungen für den
Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld werden
angerechnet. - Programmvolumen: ca. 10 Mrd. € - Antragstellung seit 25.11.2020 und bis zum
30.04.2021 o Elektronisch durch Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
o Abschlagszahlung durch den Bund, reguläre
Auszahlungen durch die Länder - Antragsvolumen: 7,10 Mrd. €, bisher ausgezahlt 6,58
Mrd. € Dezemberhilfe (Stand 14.9.2021) - Äquivalent zur Novemberhilfe - Antragstellung seit 23.12.2020 und bis zum
30.04.2021 o Elektronisch durch Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
o Abschlagszahlung durch den Bund, reguläre
Auszahlungen durch die Länder - Antragsvolumen: 7,72 Mrd. €, bisher ausgezahlt 7,05
Mrd. € |
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