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Politische Maßnahmen

Infos zu Gesetzen, Verordnungen und weiteren Maßnahmen

 

  1. November 2021

Überbrückungshilfen bis März 2022 verlängert

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, die Überbrückungshilfen einschließlich der Neustarthilfe um drei Monate bis 31. März 2022 zu verlängern. Darüber hinaus werden von Corona-Schutzmaßnahmen betroffene Advents- und Weihnachtsmärkte mit weiteren Maßnahmen unterstützt. Die Details werden im Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium geregelt.

Zudem hat die Europäische Kommission beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen, der eigentlich am 31. Dezember 2021 auslaufen sollte, bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.

 

  1. Juli 2021

Antragsstellung für Überbrückungshilfe III Plus möglich, FAQs aktualisiert

Ab 23. Juli 2021 können Erstanträge auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt werden, deren Förderzeitraum an die Überbrückungshilfe III anschließt und die Monate Juli bis September 2021 umfasst. Die Antragsstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Überbrückungshilfe-Plattform (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und ist bis zum 31.10.2021 möglich. Die Bundesregierung hat die entsprechenden FAQs angepasst. Diese sind bis auf redaktionelle Änderungen gleichlautend zur Überbrückungshilfe III. Neu sind insbesondere die Anerkennung von Anwalts- und Gerichtskosten (S. 2.4.18) und die Restart-Prämie (S. 2.9).

 

  1. Juni 2021

Aktualisierte FAQs zur angepassten Überbrückungshilfe III 

Das BMWi hat die FAQs zur angepassten Überbrückungshilfe III (Plus) und zum beihilferechtlichen Rahmen aktualisiert.

  • Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, die von der Europäischen Kommission Ende Mai 2021 genehmigt wurde [PDF | 15 bytes], können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe III) und dem um einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt (indem von dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch 5 Prozent (allgemeiner Konjunkturabschwung) abgezogen werden). Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.
    • Antragsteller mit sehr hohen Schadensvolumina von durchschnittlich über 4 Mio. Euro pro Monat müssen die Höhe des kontrafaktischen Betriebsergebnisses individuell ermitteln. (Beispiele und Berechnung (s. B)IIa.2. und A)IV.5. der FAQ Beihilferegelungen)
    • Bei „click & collect“ gilt ein Geschäft als geschlossen, bei „click & meet“ bzw. „click & meet & test“ als nicht geschlossen. (s. B)IIa.6. der FAQ Beihilferegelungen)
    • Eine indirekte Betroffenheit ergibt sich, wenn nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze mit direkt von Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt werden bzw. mindestens 80 Prozent der direkt betroffenen Geschäftspartner geschlossen sind. (s. A)IV.2. der FAQ Beihilferegelungen)
  • Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen (s. 13. der FAQ Überbrückungshilfe III):
    • Es dürfen keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen, keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie, keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen aufgewiesen werden. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.
    • Organmitgliedern und Geschäftsleitern (von Unternehmen oder Unternehmensteilen mit Sitz in Deutschland) dürfen keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.
    • Die Bedingungen gelten nicht für: Gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen, fällige Steuerzahlungen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren
    • Soweit bereits Zahlungen und Leistungen nach den vorangehenden Absätzen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet. Hierzu müssen die geleisteten Zahlungen im Rahmen der Antragsstellung vollumfänglich und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsstelle gemeldet werden.

 

  1. Juni 2021

Überbrückungshilfe III verlängert und erweitert

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfen bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Es sind weiterhin Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

  • Die maximale monatliche Förderung wurde auf 10 Mio. Euro erhöht.
  • Die Obergrenze für Förderungen beträgt nun maximal 52 Mio. Euro, d.h. 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe ergänzt um 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.
  • Die Überbrückungshilfe III Plus unterstützt zudem Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Sie erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt. Ersetzt werden künftig auch Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/06/20210609-bundesregierung-verlaengert-ueberbrueckungshilfen-bis-september.html

 

  1. April 2021

Angepasste Überbrückungshilfe III

Angesichts des anhaltenden Lockdowns wurde die Überbrückungshilfe III angepasst. Es sind nun auch Erstattung von 100 % der Fixkosten möglich anstatt von bisher max. 90 %, wenn ein Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erlitten wird. Neu ist auch ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss, der ab dem 3. Monat eines Umsatzrückgangs von mind. 50 % gewährt wird. Dieser beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten (ohne Personal-, Modernisierungs-, Marketing- und Werbekosten). Die EU-Beihilfegrenzen von zurzeit max. 12 Mio. Euro bleiben allerdings bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/03/20210401-ueberbr%C3%BCckungshilfe-3.html

  1. März 2021

Vollauszahlung der Überbrückungshilfe III kann starten

Der Bundeswirtschaftsminister hat am 12. März verkündet, dass am Abend des 11. März das Fachverfahren für die regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfe III durch die Länder in Betrieb genommen wurde. Spätestens ab diesem Wochenende sei das Verfahren in vollem Umfang nutzbar. Damit können die Bundesländer die Auszahlung der vollständigen Beträge vorbereiten und noch im März veranlassen.

  1. März 2021

Verlängerter Lockdown mit Öffnungsperspektiven

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben beschlossen, die aktuell geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 28. März 2021 zu verlängern. Gleichzeitig werden Öffnungsperspektiven aufgezeigt. Je nach Anzahl der Neuinfektionen gibt es Öffnungsschritte auch für den Einzelhandel und die Gastronomie, die in der folgenden Abbildung zusammengefasst sind: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/1726066/1872148/c23c0ed365be2ca278ecad5d7d0b0b8d/2021-03-03-grafik-oeffnungsschritte-data.png.

Den Beschluss finden Sie unter:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1

  1. Februar 2021

Lockdown erneut verlängert

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben beschlossen, die derzeit geltenden Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 7. März 2021 zu verlängern. Die Möglichkeit für weitergehende Öffnungsschritte, etwa für den Einzelhandel, in der Corona-Pandemie wird erst bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gegeben. Dieser nächste Öffnungsschritt soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen. Um Planungsperspektiven zu geben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe.

Den Beschluss finden Sie unter:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1852514/1f93b439177cf7b237d7a335a85b37a9/2021-02-10-mpk-data.pdf?download=1

  1. Februar 2021

Start der Überbrückungshilfe III

Ab heute kann die vereinfachte, verlängerte und aufgestockte Überbrückungshilfe III beantragt werden. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten spätestens ab dem 15. Februar 2021, die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

  1. Februar 2021

Aktualisierte Überbrückungshilfe III

Gegenüber der bereits am 19. Januar verbesserten Überbrückungshilfe III bestehen nun folgende Verbesserungen:

  • Der maximale Zuschuss für verbundene Unternehmen beträgt 3 Millionen Euro pro Monat. Damit wird für verbundene Unternehmen der monatliche Zuschuss von 1,5 Mio. € verdoppelt.
  • Die ursprüngliche vorgesehen Voraussetzung “Gewinn aus regulärer Geschäftstätigkeit in 2019 und Verlust in 2020” für die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen wurde vollständig gestrichen.
  • Einkaufskooperationen können nun auch grundsätzlich Teilwertabschreibungen geltend machen.
  • Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Damit ist sichergestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt und dass alle Lieferungen in den Warenbestand bis Ende Februar berücksichtigt werden.
  • Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werteangesetzt werden. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen.
  • Die Abschreibungen sollen jetzt nach den handelsrechtlichen Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden, nicht nach der steuerrechtlichen Methode. Über die FAQs wird es hierzu konkrete Fallbeispiele geben, die eine nachvollziehbare Berechnung verdeutlichen werden.

Die Antragstellung soll nun schnellstmöglich nach Fertigstellung der Programmierung erfolgen, ebenso die anschließende Auszahlung der Abschlagszahlungen. Weitere Informationen finden Sie im Termsheet [PDF | 15 bytes] und der zugehörigen Anlage [PDF | 15 bytes] (Sonderregelungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche, Einzelhandel).

  1. Februar 2021

Koalitionsausschuss erweitert steuerlichen Verlustrücktrag

Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses am 3. Februar 2021 umfassen u.a. eine Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags. Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben, um Liquidität bürokratiearm zu schaffen. Eine Umsetzung steht noch aus. Weitere Informationen zu den Ergebnissen des Koalitionsausschusses finden Sie unter https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/ergebnisse_des_koalitionsausschusses_februar_2021.pdf?file=1&type=field_collection_item&id=22092.

  1. Februar 2021

Reguläre Auszahlungen für Dezemberhilfe gestartet

Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe durch die Länder ab sofort umgesetzt werden und ab heute starten. Weitere Informationen sowie eine Liste der zuständigen Stellen der Länder finden Sie unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210201-regulaere-auszahlungen-fuer-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-fuer-dezember-gestartet.html

  1. Januar 2021

EU-Kommission erweitert das beihilferechtliche Temporary Framework

Die Europäische Kommission hat den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 verlängert und maßgeblich erweitert. Der Befristete Rahmen läuft nun bis zum 31. Dezember 2021. Die bisherige Grenze von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen von bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen wurde auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen angehoben. Ergänzt um die weiterhin gültige De-minimis-Verordnung ergibt sich somit eine Grenze von 2 Millionen Euro. Zusätzlich wurde die Grenze für Fixkostenerstattungen von 3 auf 10 Millionen Euro pro Unternehmen angehoben. Diese können Unternehmen gewährt werden, die besonders von der Corona-Krise betroffen sind und mit Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 Prozent zu kämpfen haben. Eine Umsetzung in Deutschland vorausgesetzt, wären für die Überbrückungshilfe III wären nun Zuwendungen bis zu 12 Millionen statt den bisherigen 4 Millionen Euro möglich. Weiterhin ermöglicht der erweiterte Befristete Rahmen nun auch die Umwandlung von Garantien, Darlehen und rückzahlbare Zuschüsse in Zuwendungen umzuwandeln. Für diese gilt dann der neue Rahmen von bis zu 2 Millionen Euro.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_21_261

  1. Januar 2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Den Verbänden wurde der Beschlussvorschlag der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung [PDF | 15 bytes] zur Kenntnis übermittelt. Maßnahmen umfassen eine Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeitsräumen, eine Verlagerung der Tätigkeit in die Wohnung der Arbeitnehmer (Homeoffice), wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen und das Tragen von Mund-Nase-Schutz oder FFP 2-Masken bei unvermeidbarem Kontakt sowie reduzierten Abständen. Enthalten ist auch eine Überischt, mit den Maskentypen nach § 3 Absatz 1, die derzeit in Deutschland verkehrsfähig sind.

  1. Januar 2021

Verbesserte Überbrückungshilfe III

Die am 19. Januar 2021 beschlossenen bzw. verlängerten Maßnahmen führen dazu, dass viele Wirtschaftsbereiche auch weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wurden Anpassungen in der Überbrückungshilfe III vorgenommen. Die Beantragung wurde vereinfacht, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt.

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland.
  • Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts (derzeit max. 4 Millionen Euro).
  • Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben.
  • Für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt. Einzelhändler können daher unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise. Die Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen.
  • Zusätzlich werden nun auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt.

Weitere Details, u.a. zur verbesserten „Neustarthilfe“ für Soloselbständige finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums [PDF | 15 bytes] und unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010

  1. Januar 2021

Harter Lockdown verlängert

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben beschlossen, die derzeit geltenden Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern und teilweise zu verschärfen. So gelten nun strengere Kontaktbeschränkungen sowie eine eingeschränkter Bewegungsradius in Hotspots neben den aufrechterhaltenen Maßnahmen zur Schließung des Einzelhandels  (mit Ausnahmen, s. Beschluss vom 13. Dezember 2020). Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder soll spätestens ab dem 10. Januar 2021 erfolgen. Da die Schließungsanordnungen des 2. November 2020 auch Anfang 2021 fortbestehen, steht den meisten Betroffenen ab dem 1. Januar 2021 die Überbrückungshilfe III zur Verfügung. Die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum Sept. – Dez. 2020) kann noch bis zum 31. Januar 2021 unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden.

Den Beschluss finden Sie unter:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1834306/75346aa9bba1050fec8025b18a4bb1a3/2021-01-05-beschluss-mpk-data.pdf?download=1

  1. Dezember 2020

Dezemberhilfe kann beantragt werden

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember kann ab sofort beantragt werden. Mit der Dezemberhilfe können Betroffene, die nach den November-Schließungen auch weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 erhalten. Die Antragstellung erfolgt über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/12/20201223-antragstellung-fuer-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-fuer-dezember-gestartet.html

  1. Dezember 2020

Verbesserte Überbrückungshilfe III für den harten Lockdown

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.

Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 damit auch für die Unternehmen zur Verfügung, die Dezember zusätzlich geschlossen werden. Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene). Antragsberechtigt sind auch diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben.

Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang.

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-12-12-verbesserte-ueberbrueckungshilfe-III.pdf?__blob=publicationFile&v=2

  1. Dezember 2020

Harter Lockdown zum Jahresende

In der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurden tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten bis zum 10. Januar 2021 beschlossen. Unter anderem wurde die Schließung des Einzelhandels mit Ausnahme des Lebensmittel-Einzelhandels, der Getränkemärkte, der Drogerien, des Großhandels und weiterer Bereiche des täglichen Bedarfs beschlossen (s. Punkt 5). Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden.

Gleichzeitig wurde beschlossen, dass der Bund die betroffenen Unternehmen und Soloselbständigen weiterhin finanziell unterstützet. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Dazu sind verbesserte Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, vorgesehen. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen, um Liquidität zu sichern.

Weiterhin wurde die gesetzliche Vermutung beschlossen, dass für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können.

Den Beschluss finden Sie unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/telefonkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-13-dezember-2020-1827392

  1. November 2020

Details zu Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. So bringt die Überbrückungshilfe III deutliche Verbesserungen für Soloselbständige und die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche.

Für den Monat Dezember 2020 können zudem Kosten nach der Überbrückungshilfe III (erweiterter Kostenkatalog und Förderhöchstbetrag) rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei werden etwaige Zuschüsse der Überbrückungshilfe II verrechnet. Damit wird der Zugang zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch auf Unternehmen erweitert, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe hatten.

Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro erweitert. Gleichfalls erfolgt eine Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.

Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.

Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.

Anträge können gestellt werden, wenn die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgt und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern abgeschlossen sind. Dies wird einige Wochen bis nach dem Programmstart Anfang Januar 2021 in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-27-PM-dezemberhilfe-ueberbrueckungshilfe-III.html

  1. November 2020

Novemberhilfe startet und wird verlängert

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) kann nun unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Diese Hilfe wird zudem aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert („Dezemberhilfe“). Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen. Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe. Das europäische Beihilferecht erlaubt im Rahmen der sog. Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung eine Förderung von derzeit insgesamt 1 Million Euro ohne weitere Nachweise. Daher wird für die allermeisten Unternehmen sowohl in der Novemberhilfe wie auch in der Dezemberhilfe der Zuschuss von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes unproblematisch gezahlt werden können, wenn sie während der Corona-Krise insgesamt weniger als 1 Million Euro an staatlicher Hilfe erhalten.

Weitere Informationen bzgl. Antragsberechtigung, -stellung, Höhe und Sonderfällen der Novemberhilfe finden Sie unter: www.novemberhilfe.de/faq.

Für die Dezemberhilfe wird das BMWi über das Verfahren zur Antragstellung im Laufe der nächsten Wochen informieren.

  1. November 2020

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe ab Januar

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe III soll nach Auslaufen der Überbrückungshilfe II am 31. Dezember 2020 bis Ende Juni 2021 erweitert werden.

Gegenüber der Überbrückungshilfe III soll die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen ermöglicht werden. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Weitere Details finden Sie unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-13-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-kultur-und-veranstaltungsbranche.html.

  1. November 2020

Novemberhilfe – Verfahren der Abschlagszahlung steht

Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium haben sich auf das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe geeinigt:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen, werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums und im aktuellen Term Sheet Novemberhilfe [PDF | 15 bytes].

  1. Oktober 2020 (Update 13. November 2020)

Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes – No­vem­ber­hil­fe

Im Rahmen des am 28.10.2020 gefassten Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie unterstützt die Bundesregierung die von den temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen in Form einer einmaligen Kostenpauschale. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben.

  • Antragsberechtigt sind alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die wegen der Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November einstellen mussten. Zudem auch alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
  • Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
  • Betroffene erhalten Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
  • Die Unterstützung gibt es entsprechend der maximal möglichen europarechtlichen Beihilferegelungen (d.h. bis zu 1 Mio. Euro (Kleinbeihilfenregelung der EU), Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission).
  • Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  • Umsätze bis zu 25 Prozent des Vergleichsumsatzes werden nicht auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes gibt).
  • Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen
  • Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Weitere Details können Sie unter www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe.

  1. Oktober 2020

Überbrückungshilfe II für Solo-Selbstständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen  

Solo-Selbstständige und Freiberufler, kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe II erhalten. Diese Förderung wird für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden zudem vereinfacht.

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
    • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
    • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden für Antragserfassende sowie die Antragsstellung unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html.

  1. Juli 2020

Corona-Überbrückungshilfe des Bundes gestartet 

Der Bund hat die Onlineplattform zur Beantragung der Überbrückungshilfen gestartet. Bei den Überbrückungshilfen handelt es sich um ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für kleine und mittelgroße Unternehmen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl, sowie für Soloselbständige und Freiberufler, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder teilweise einstellen mussten. Unternehmen können für die Monate Juni bis August 2020 Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten erhalten, gestaffelt nach dem tatsächlichen Umsatzeinbruch. Voraussetzung für den Höchstbetrag von 150.000 Euro ist, dass ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens sechzig Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Für Kleinunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten gelten die Höchstbeträge der „Soforthilfe“. Wenn sie mit besonders hohen Fixkosten belastet sind, können sie auch höhere Zuschüsse erhalten. Weitere Informationen finden Sie unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

  1. Juli 2020

Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge 

Die Bundesregierung hat verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen, um öffentliche Investitionsfördermaßnahmen angesichts des wirtschaftlichen Einbruchs infolge der COVID-19-Pandemie schnell in konkrete Investitionsprojekte umsetzen zu können: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/H/handlungsleitlinien-vergr-corona.pdf [PDF | 15 bytes]

  1. Juni 2020

Corona-Warn-App gestartet 

Der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, unterstützt die Corona-Warn-App der Bundesregierung, die ab heute zum Download bereitsteht. Laut Bundesregierung soll die Corona-Warn-App mittels der Technik Bluetooth-Low-Energy den Abstand zwischen Personen messen und ermöglichen, dass sich das Smartphone die Kontakte anonym merkt. Werden Nutzer der App positiv auf das Coronavirus getestet, können sie auf freiwilliger Basis ihre Kontakte durch die App informieren lassen. Waren Personen in kritischem Kontakt zur infizierten Person werden diese hierüber gewarnt. Weitere Informationen zur Corona Warn-App finden Sie auf der Seite der Bundesregierung unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app

  1. Juni 2020

Eckpunkte für die Überbrückungshilfe beschlossen

Die Bundesregierung hat heute die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Den Unternehmen werden nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet. Für das Programm stehen 25 Milliarden Euro zur Verfügung. Zuständig für die Bewilligung der Zuschüsse werden die Länder sein. Die Eckpunkte finden Sie unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-ueberbrueckungshilfe.pdf [PDF | 15 bytes]

  1. Juni 2020

Konjunkturpaket beschlossen

Der Koalitionsausschuss hat ein Konjunkturpaket (“Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken”) mit einem geplanten Volumen von 130 Mrd. Euro beschlossen. Die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen sollen von den Koalitionsfraktionen zügig auf den Weg gebracht werden. U.a. wurde eine vorübergehende Reduktion des Mehrwertsteuersatzes, eine Senkung der EEG-Umlage, eine Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags, eine Beschleunigung von Digitalisierungsvorhaben in der Verwaltung, eine Aufstockung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms sowie ein Programm für Überbrückungshilfen für besonders betroffene Unternehmen mit Umsatzeinbußen von mindestens 60% gegenüber dem Vorjahr beschlossen. Die detaillierten Maßnahmen finden Sie unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf [PDF | 15 bytes]

  1. Mai 2020

BaFin mit Übersicht zu Anpassungen der aufsichtlichen Rahmenbedingungen in der Corona-Krise

Die BaFin hat temporär ihre Praxis geändert und gibt eine Übersicht zu den Anpassungen der aufsichtlichen Rahmenbedingungen. Unter anderem stellt sie klar, dass sie eine vorübergehende passive Überschreitung der Immobilienquote gemäß § 3 Abs. 5 AnlV nicht beanstanden wird.  Außerdem ist eine einzelfallbezogene Stundung bei einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, dann nicht als Ausfall zu werten, wenn sie zu den zuvor festgelegten Konditionen erfolgt und dadurch der Barwert der ausstehenden Zahlungen um weniger als ein Prozent sinkt. Die Übersicht finden Sie unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2020/fa_bj_2005_Corona_Erleichterungen.html

  1. Mai 2020

Bundesregierung erweitert Lockerungsmaßnahmen

In der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde u.a. beschlossen, dass alle Geschäfte unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen können. Die Landesregierungen haben eigene Allgemeinverfügungen/Verordnungen mit Regelungen zur maximalen Personenzahl auf der Verkaufsfläche zu erlassen. Zudem können die Länder in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der Gastronomie und des Beherbergungsgewerbes für touristische Nutzung (insbes. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen) mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der Wirtschaftsministerkonferenz entscheiden. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/telefonschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-06-mai-2020-1750988

  1. April 2020

Beschlüsse des Koalitionsausschusses

Der Koalitionsausschuss hat sich unter anderen auf folgende Aspekte geeinigt. Diese Maßnahmen müssen nun noch umgesetzt werden.

  • Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.
  • Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt.
  • Als Corona-Sofortmaßnahme wird für kleine und mittelständische Unternehmen die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 ermöglicht (Verlustverrechnung).

Die Maßnahmen im Detail finden Sie unter: https://www.cdu.de/corona/ergebnis-koalitionsausschuss

  1. April 2020

KfW-Schnellkredit für den Mittelstand kann beantragt werden

Die Bundesregierung hat einen KfW-Schnellkredit für den Mittelstand eingeführt. Das Ziel sind mittelgroße Unternehmen, die vor der Corona-Insolvenz geschützt werden sollen. Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre. Es wird eine tilgungsfreie Zeit von bis zu 2 Jahren ermöglicht.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Weitere Informationen und Beantragung unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

  1. April 2020

Bundesregierung beschließt Lockerungsmaßnahmen

In der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde u.a. beschlossen, dass Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie, unabhängig von der Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen können. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten. Die Landesregierungen haben daraufhin eigene Allgemeinverfügungen/Verordnungen erlassen. Eine Übersicht über wichtige Regelungen der deutschen Bundesländer für den Einzelhandel in Shopping-Centern finden Sie unter: https://www.zia-deutschland.de/fileadmin/Redaktion/Pressemitteilungen/Downloads/Regelungen_Corona_Bundeslaender_ZIA.pdf [PDF | 15 bytes].

  1. April 2020

Europäische Kommission veröffentlicht Leitlinien zur flexiblen Nutzung des EU-Vergaberechts in der Corona-Krise

Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur flexiblen Nutzung des EU-Vergaberechts in der Corona-Krise veröffentlicht. Die Leitlinien ähneln dem Inhalt des bereits am 19.03.2020 vom BMWi versandten Rundschreibens zu dringlichen Vergaben betreffend Liefer- und Dienstleistungen in der Corona-Krise (s.u.) und entsprechenden nationalen Hinweisen zu Bauvergaben. In den Leitlinien werden alle flexiblen Lösungen, die die EU-Richtlinien für öffentliche Aufträge zulassen, erläutert. Das Dokument gibt einen Überblick über die Möglichkeiten der Auswahl der verschiedenen Verfahrensarten. Besonders wesentlich sind die Ausführungen zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. So kann auch nur ein einzelnes Unternehmen angesprochen werden. Die Leitlinien finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0401(05)

  1. März 2020

Finale Fassung des Gesetzes zur Abmilderung der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Der Bundesrat hat am 27. März das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, das der Bundestag zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Gegenüber dem Entwurf wurden die Passagen des EGBGB bis auf eine Änderung weitgehend unverändert gelassen: In Bezug auf Darlehensverträge bedarf nunmehr eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die den Anwendungsbereich der Vorschrift ändert, der Zustimmung des Bundestages (aber nicht des Bundesrates). Insgesamt sieht das das Gesetz unter anderem befristete Änderungen der zivilrechtlichen Regelungen zum allgemeinen Vertragsrecht, zum Mietrecht (Kündigungsmoratorium) und zum Darlehensrecht (Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen) vor. Darüber hinaus sind insbesondere Regelungen zu Insolvenzverfahren, der Unterbrechung von Strafprozessen und zum Gesellschaftsrecht vorgesehen. Die relevanten Regelungen zum Zivilrecht treten am 1. April 2020 in Kraft. Die finale Fassung des Gesetzes finden Sie unter
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf [PDF | 15 bytes].

Unter https://zia-cloud.de/data/public/d63a7c finden Sie die ZIA-Stellungnahme, der Sie die aktuellen ZIA-Positionen zu Moratorien und Hilfsprogrammen entnehmen können. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft bietet eine Zusammenfassung [PDF | 15 bytes] des Gesetzes.

Die finale Fassung des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes finden Sie unter
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s0543.pdf [PDF | 15 bytes].

  1. März 2020

Umsetzung von Basel IV um ein Jahr verlegt

Der Basler Ausschusses für Bankenaufsicht BCBS hat beschlossen, den Zeitplan der Implementierung des Basel III-Finalisierungspaketes (“Basel IV”) um ein Jahr zu verlängern. Das Implementation Date verschiebt sich auf den 1. Januar 2023. Die Übergangsfristen für den Output-Floor gelten nun bis zum 1. Januar 2028, statt bis zum 1. Januar 2027. Neues Implementation Date für das Rahmenwerk über Marktrisiken und die Säule-3-Offenlegungspfichten ist jeweils der 1. Januar 2023. Weitere Informationen unter:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2020_Corona_andereBehoerden/meldung_2020_03_30_corona_virus21_BCBS_Umsetzung_BaselIII_Standards.html

  1. März 2020

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium beschreiben die Eckpunkte der finanziellen Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse, d.h. keine Kredite) für Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programm verzichtet bewusst auf weitere Differenzierungen und Nachweise, um eine rasche und unbürokratische Abwicklung zu gewährleisten. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Weitere Informationen unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200329-weg-fuer-gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist-frei.html

Die Antragsformulare gibt es online bei den Bundesländern:

  1. März 2020

Angenommene Gesetzesentwürfe online verfügbar

Der Bundestag hat einstimmig den Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (19/18110 [PDF | 15 bytes]) angenommen. Ebenso wurde der Entwurf  des Wirtschaftsplanstabilisierungsfondsgesetzes (19/18109 [PDF | 15 bytes]) angenommen.  Am 27. März 2020 hat auch der Bundesrat den Vorschlägen der Bundesregierung zugestimmt.

  1. März 2020

Sozialversicherungsbeiträge werden ausgesetzt

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion teilt mit, dass die Sozialversicherungsbeiträge für März und April auf Antrag zinslos und ohne Stellung von Sicherheiten gestundet werden können. Weitere Infos und ein Antragsformular finden Sie unter https://www.mit-bund.de/content/aussetzung-der-sozialbeitraege-und-antragsformular. Laut dem GKV-Spitzenverband ist eine Stundung der Beiträge zu erleichterten Bedingungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

  1. März 2020

Referentenentwurf des Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Das Bundesfinanzministerium hat in den vergangenen Tagen den Referentenentwurf des Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstablisierungsfonds (“Stabilisierungsfonds”), der der Stabilisierung von großen Unternehmen der Realwirtschaft dient, erstellt. Unser Mitgliedsunternehmen Hogan Lovells International hat die wichtigsten Eckdaten des Referentenentwurfs zusammengefasst: https://www.hoganlovells.com/de/publications/referentenentwurf-wsf

  1. März 2020

Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Das Bundesfinanzministerium hat die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht, der noch in dieser Woche vom Parlament verabschiedet werden soll. Beinhaltet sind u.a. Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zur Stundung von Darlehensverträgen, ein Kündigungsmoratorium und Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.html?nn=6704238

Die wesentlichen Inhalte fasst unser Mitgliedsunternehmen Greenberg Traurig zusammen:
https://gtlawinfo.com/cv/6f578d19808e25f11d2eebdede7736351e5c51cf

  1. März 2020

Referentenentwurf der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung)

Der Referentenentwurf des Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Kurzarbeitergeldverordnung erleichtert – befristet zum Jahresende 2020 – den Zugang zu Kurzarbeit, indem das Quorum der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten von einem Drittel auf zehn Prozent gesenkt wird: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-KugV.pdf [PDF | 15 bytes]

  1. März 2020

Wettbewerbsbehörden zur Anwendbarkeit des Kartellrechts in der Corona-Krise 

Das Europäische Netzwerk der Wettbewerbsbehörden (ECN), in dem die Kartellbehörden in der Europäischen Union zusammenarbeiten, hat als Reaktion auf die Corona-Krise eine „Gemeinsame Erklärung zur Anwendbarkeit des Kartellrechts in der Corona-Krise“ veröffentlicht. Die Wettbewerbsbehörden weisen auf die grundsätzliche Geltung des Kartellrechts und mögliche Ausnahmen hin. Sie warnen zum einen davor, die Situation für überhöhte Preise im Gesundheitsbereich auszunutzen, stellen aber an anderer Stelle auch Lockerungen in Aussicht. Die (englischsprachige) Erklärung finden Sie unter: https://ec.europa.eu/competition/ecn/202003_joint-statement_ecn_corona-crisis.pdf [PDF | 15 bytes]

  1. März 2020

Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen Erlass veröffentlicht, wonach unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen können.

Weitere Infos finden Sie unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Gewerbesteuer/2020-03-19-gewerbesteuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html.

  1. März 2020

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen vorgestellt. Darin enthalten sind folgende Maßnahmen:

  • Das Kurzarbeitergeld wird rückwirkend zum 1. März 2020 flexibler.
  • Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen wie Stundung und Absenkung von Vorauszahlungen verbessert.
  • Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt.

Weitere Infos finden Sie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html und https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html.

  1. März 2020

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem Schreiben die Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Anpassungen von Vorauszahlungen für Steuern:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1

  1. März 2020

BMWi-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Dass Bundeswirtschaftsministerium stellt in einem Rundschreiben, das mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist, die Möglichkeiten des Vergaberechts dar, in Dringlichkeitssituationen schnell und effizient zu beschaffen. Für Beschaffungen von Lieferleistungen ab den EU-Schwellenwerten seien in der aktuellen Situation der Corona-Krise die Voraussetzungen für den Einkauf von Leistungen über Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gegeben. Angebote im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb könnten dabei formlos und ohne Beachtung konkreter Fristvorgaben (bis hin zu 0 Tagen) eingeholt werden. Es könne auch nur ein einzelnes Unternehmen angesprochen werden. Änhliches gilt bei Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Weitere Infos finden Sie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/rundschreiben-anwendung-vergaberecht.pdf [PDF | 15 bytes].

  1. März 2020

BaFin senkt antizyklischen Kapitalpuffer auf 0%

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht senkt den antizyklischen Kapitalpuffer zum 1. April bis mindestens zum 31. Dezember 2020 von 0,25% auf 0%, damit der zu erwartende erhöhte Kreditbedarf der Realwirtschaft besser bedient werden kann. Der Puffer soll bis mindestens zum 31. Dezember des laufenden Jahres auf dem Niveau von 0% bleiben.

Weitere Infos finden Sie unter
https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/reaktion-auf-coronakrise-bafin-erhoeht-spielraum-der-banken-fuer-kredite-/25655734.html.

  1. März 2020

Schutzschirm der Stadt Hamburg für Corona-geschädigte Unternehmen

Unternehmen und Institutionen, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien in Hamburg sind und von den Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, können ihre Miete auf Antrag vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen.

Weitere Infos finden Sie unter https://www.hamburg.de/coronavirus/pressemeldungen/13727816/2020-03-17-fb-schutzschirm/.

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