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MiFID II

Seit dem 1. Januar 2018 gelten die Regelungen der zweiten Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU („MIFID II“). Durch MiFID II ist ein europaweit harmonisiertes Regelungswerk für Wertpapierdienstleistungen geschaffen worden. Ziel ist es Transparenz, Effizienz und Integrität der Finanzmärkte weiter zu erhöhen. Zentraler Bestandteil der MiFID II ist die Verschärfung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (insbes. Banken und Sparkassen) im Vertrieb geltenden Wohlverhaltens- und Organisationspflichten. MiFID II wird flankiert durch die Finanzmarktverordnung „MiFIR“ (Verordnung (EU) Nr. 600/2014).

Die wesentlichen Inhalte von MiFID II lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Einführung einer Zielmarktbestimmung und eines Produktgenehmigungsprozesses (Product Governance), Art. 16 Abs. 3, 24 Abs. 2 MiFID II
  • Umfassende Regelungen zur Kostentransparenz und Zuwendungen, Art. 16 Abs. 3, 23, 24 Abs. 4 und 9 MiFID II
  • Zusätzliche Informationspflichten bei der Anlageberatung, Art. 24 Abs. 4 MiFID II
  • Ausweitung der Vertriebsdokumentation: Geeignetheitserklärung und Aufzeichnungspflichten (insbes. Telefonaufzeichnung), Art. 16 Abs. 6 und 7 MiFID II
  • Verschärfung der Anforderungen an komplexe Finanzinstrumente im Rahmen des Execution Only, Art. 25 Abs. 4 MiFID II.

Zu MiFID II gehören eine Vielzahl von delegierten Rechtsakten und Verwaltungsmaßnahmen, welche den Richtlinienrahmen konkretisieren (Level-2- und Level-3-Maßnahmen). Auf nationaler Ebene ist MiFID II durch das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) umgesetzt worden. Die ganz wesentlich veränderten Wohlverhaltensregeln sind seit dem 1. Januar 2018 in den §§ 63 ff. WpHG (bisher §§ 31 ff. WpHG) verortet. Die  Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) ist ebenfalls umfänglich überarbeitet worden. Die Anpassung der für bankenunabhängige Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO  anzuwendenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) steht noch aus.

Adressaten der MiFID II-Richtlinie sind in erster Linie Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU). Investmentvermögen sind als Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) genauso wie die verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaften vom Anwendungsbereich der MIFID II ausgenommen. Gleichwohl ist die praktische Bedeutung für KVGen und AIF immens. Denn zur Erfüllung der MiFID II-Vorgaben sind die WpDU  in wesentlichen Punkten darauf angewiesen, dass ihnen die Produkthersteller die notwendigen Informationen liefern.

Der seit dem 1. Januar 2018 in den ZIA integrierte bsi hat mit seinen Arbeitsgremien intensiv an der praktischen Umsetzung der MIFID-II-Vorgaben gearbeitet. Diese Arbeit wird seit dem 1. Januar 2018 im ZIA fortgesetzt. Im Mittelpunkt stehen die Themenbereiche Zielmarktbestimmung / Produktgenehmigung sowie Kostentransparenz.

Zu beiden Bereichen sind Arbeitshilfen wie bspw. Musterformulierungen und Argumentationspapiere erarbeitet worden, die wir ZIA-Mitgliedern bereitstellen.

Die EU-Kommission hat Ende Juli 2020 Änderungen der MiFID II als Teil eines Maßnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte nach der Corona-Krise vorgeschlagen. Ein wesentlicher Bestandteil hiervon sind Erleichterungen in Bezug auf professionelle Anleger.

Die zentralen Änderungen aus unserer Sicht sind:

  1. Wegfall der standardisierten Kosteninformation (MiFID II Art. 29a Ziff. 1-E) ggü. professio-nellen Anlegern außerhalb von Anlageberatung und Portfoliomanagement
  2. Erforderliche Dokumente und Informationen sollen dem Kunden künftig elektronisch statt papierhaft zur Verfügung gestellt werden – Privatkunden erhalten ein Wahlrecht und müssen hier-über entsprechend informiert werden (auch Bestandskunden), MiFID II Art. 25 Ziff. 5a-E.

Die Änderungen erfolgen in einem gesetzgeberischen Eilverfahren (sog. Quick-fix).  Eine umfassende Überprüfung der MiFID II Regulierung (MiFID II Review) soll kommendes Jahr stattfinden.

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Kontakt

Frederik Voigt

Abteilungsleiter Investitionskapital, Head of Sustainable Finance
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