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Maklerrecht

In Deutschland haben sich in den vergangenen Jahren hochspezialisierte Maklerunternehmen entwickelt, die neben der reinen Vermittlungstätigkeit weitere Dienstleistungen wie Research und Beratung anbieten. In scharfem Kontrast dazu stehen halb professionelle Makler mit oftmals fehlender Qualifikation und nicht unproblematischen Geschäftspraktiken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern gibt es kaum ein Geschäftsfeld, was so wenig geregelt ist, wie das Maklerecht. Wer die Provision zahlt und wie hoch die Courtage ist, ist grundsätzlich den Parteien überlassen.

Der ZIA fordert bereits seit langem ein Textformerfordernis für Maklerverträge, um mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Beteiligten zu erlangen. Dem Bestellerprinzip steht der ZIA durchaus offen gegenüber. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass das Prinzip auch funktioniert. Daher befürworten wir grundsätzlich das mit dem Referentenentwurf vorgesehene Textformerfordernis sowie die Teilung der Maklerprovision bei beiderseitiger Beauftragung. Die Regelung bei einseitiger Beauftragung sehen wir allerdings problematisch, da sie aus unserer Sicht auch die Gefahr von Unsicherheiten und Grauzonen birgt. Aus unserer Sicht ist die vorgeschlagene Regelung abzulehnen, wonach die Maklerprovision bei einseitiger Beauftragung gegenüber dem Nicht-Beauftragenden erst dann fällig wird, wenn eine Zahlung durch den Beauftragenden nachgewiesen ist.

Zudem sollte zum Zugang zum Beruf des Immobilienmaklers die Ausbildung zum Immobilienkaufmann oder eine vergleichbare kaufmännische Ausbildung mit klaren Qualitätsstandards zur Voraussetzung gemacht werden. Hierdurch könnte die Professionalität gesteigert und damit das Image der Immobilienbranche verbessert werden.

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Kontakt

Torsten Labetzki

Mitglied der Geschäftsleitung
Abteilungsleiter Recht und Steuern
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Stellungnahme des ZIA vom 24. Januar 2020 zum Gesetzesentwurf über die Verteilung der Maklerkosten beim Kauf [PDF | 150 KB]
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