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Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO

Bankenunabhängige Finanzanlagenvermittler, die unter anderem geschlossene und offene Immobilienfonds vertreiben, unterliegen anders als Banken und Sparkassen bisher nicht der BaFin-Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bzw. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Sie bedürfen lediglich eine Erlaubnis nach § 34f GewO und werden durch Gewerbeämter bzw. Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Auf Grundlage des § 34g GewO regelt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) die einzelnen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Pflichten für Finanzanlagenvermittler. Für diese besteht ein dem WpHG vergleichbares Anlegerschutzniveau.

In 2019 ist die FinVermV an die Vorgaben der MiFID II-Regeln angepasst worden. Dadurch sind zahlreiche Verschärfungen, insbesondere die Pflichten zur Aufzeichnung von Kundengesprächen („Taping“) eingeführt worden. Der ZIA hat sich mit einer Stellungnahme an der Konsultation des Entwurfes beteiligt. Die Neuregelungen sind ab dem 1. August 2020 anzuwenden.

Im März 2020 hat die Bundesregierung einen Entwurf für die Integration der FinVermV in das WpHG und – damit verbunden – der Übertragung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die BaFin vorgelegt. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Koalitionsfraktionen ist der Entwurf bisher nicht durch den Bundestag verabschiedet worden. Derzeit ist dadurch unklar, ob und ggfs. wie und wann der Übergang auf die BaFin stattfindet. Der ursprünglich für den 1. Januar 2021 geplante Übergang wird jedenfalls nicht eingehalten werden.

Stellungnahmen
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [PDF | 221 KB]
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Stellungnahme zu dem Referentenentwurf für eine zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung [PDF | 185 KB]
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Kontakt

Frederik Voigt

Abteilungsleiter Investitionskapital, Head of Sustainable Finance