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Home - ZIA-Positionen und Stellungnahmen - Entwürfe für eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergiesicherungsverordnung – EnSimiV)

Entwürfe für eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergiesicherungsverordnung – EnSimiV)

sowie Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergiesicherungsverordnung – EnSikuV)

18. August 2022 | Der ZIA unterstützt die Zielrichtung der Entwürfe, die Energieversorgung in Deutschland durch geeignete und angemessene Einsparmaßnahmen für die kommenden Monate zu sichern.
Zum Entwurf einer Kurzfristenergiesicherungsverordnung (EnSikuV):
  • § 3 EnSikuV-E: Aufgrund der nicht generellen Anwendung für jeden Mieter regen wir an, dass die Bundesregierung die weiterhin bestehende Mieterpflicht, angemessen zu heizen und zu lüften, klar nach außen kommuniziert, um etwaigen Missverständnissen zwischen Vermietern und Mietern vorzubeugen.
  • § 9 EnSikuV-E: Die Adressaten der Regelung zur Informationspflicht über Preissteigerungen sollten klarer gefasst sein. Anstelle von „Eigentümer von Wohngebäuden“ sollte besser auf „Eigentümer von Wohnraum“ abgestellt werden. Die Informationspflichten müssen auch digital erfüllbar sein und die Kosten für deren Erfüllung auf den Mieter umgelegt werden können.
  • § 10 EnSikuV-E: Das Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel sollte entgegen dem Regelungsentwurf nur bei Eingängen, die ins Freie führen und die gleichzeitig keinen Notausgang darstellen, untersagt sein. Ferner sollten Türanlagen, die nur eine Reduzierung des Durchgangs ermöglichen (wie bspw. bei einer Türfaltanlage) und die nicht gleichzeitig Notausgang sind, abweichend eine Ausnahme geregelt werden. Ferner sollte eine Abhängigkeit von Außentemperaturen ergänzt werden.
  • § 11 EnSikuV-E: Die Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen sollte sich entgegen dem Regelungsentwurf an den Öffnungszeiten der Geschäfte orientieren, wobei bei Geschäften / Betrieben mit 24-stündigen Öffnungszeiten wie beispielsweise Hotels und Gastronomie eine Beleuchtungszeit von 24 Stunden erlaubt bleiben sollte
  • § 12 EnSikuV-E in Verbindung mit § 6 EnSikuV-E: Die Regelung zu Mindestwerten der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten in Nichtwohngebäuden sollte im Verordnungstext klarstellen, dass die Temperaturwerte aus dem Arbeitsstättenschutzrecht während der Geltung der EnSikuV ausgesetzt sind. Hinsichtlich der Höchstwerte müssen höhere Temperaturen bei ausgeschalteter Heizung zulässig sein.
Zum Entwurf einer Mittelfristenergiesicherungsverordnung (EnSimiV):
  • § 1 EnSimiV-E: Es bedarf einer Konkretisierung, welche Form von Energiemanagementsystem gemeint ist. Hier sollte nicht ausschließlich auf zertifizierte EMS rekurriert werden, sondern auch anlagenbezogene und nicht-zertifizierte Ansätze, die einer Energiemanagementsystematik folgen, anerkannt werden. Diese erzielen in der Praxis bereits reale Einsparerfolge und sind insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen praktikabel. Der zeitliche Aufwand einer Ersteinführung zertifizierter EMS kann angesichts beschränkter Marktressourcen zudem ein Engpass sein.
  • § 2 EnSimiV-E: Wir empfehlen, die Möglichkeit einer Clusterung nach Baujahren bzw. bestimmten Anlagenarten, anstatt einer flächendeckenden Verpflichtung zu prüfen. Die Kosten für die zusätzlichen Maßnahmen sollten umlagefähig sein.
  • § 3 EnSimiV-E: Selbst eine Frist für den hydraulischen Abgleich von 24 Monaten kann aufgrund der begrenzten Kapazitäten bei Marktkräften und Materialien schnell überschritten werden. Daher sollte auf eine flächendeckende Verpflichtung verzichtet werden. Der hydraulische Abgleich ist aber per se sinnvoll und wird im Markt regelmäßig anlassbezogen durchgeführt.
  • § 5 EnSimiV-E: Eine etwaige Umsetzungspflicht – selbst für bereits identifizierte, wirtschaftliche Maßnahmen – mit einer Frist von einem Jahr ist unrealistisch. Drei Jahre erscheinen deutlich realistischer. Die genaue Definition der Wirtschaftlichkeit ist noch einmal zu prüfen und mit der betriebswirtschaftlichen Praxis abzugleichen. Zudem ist das Instrument des Sanierungsfahrplans gerade dazu da, einen Fahrplan für Sanierungsmaßnahmen zu entwickeln, um nicht alle Maßnahmen sofort gleichzeitig umzusetzen – was aufgrund von limitierenden Faktoren (Kosten, Handwerker, Material) oftmals unrealistisch wäre.
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