Gewerbemietrecht: Von der Schriftform zur Textform

Schriftformerfordernis bei Gewerbemietverträgen

Der ZIA hat die jahrelange Diskussion um die Schriftformproblematik begleitet. Obwohl § 550 BGB ursprünglich dem Schutz von Erwerbern diente, wurde die Vorschrift vielfach genutzt, um langfristig vereinbarte Mietverträge aus formalen Gründen vorzeitig zu kündigen oder Nachverhandlungen durchzusetzen.

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hat der Gesetzgeber das Schriftformerfordernis für langfristige Gewerbemietverträge abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2025 genügt für Neuabschlüsse und Vertragsänderungen die Textform gemäß § 126b BGB; seit dem 1. Januar 2026 gilt dies auch für vor 2025 geschlossene Altverträge.

Die Textform erlaubt den Vertragsschluss und die Vertragsänderung auf dauerhaften Datenträgern – etwa per E-Mail oder PDF – ohne eigenhändige Unterschrift. Die mit der Reform verbundene Erwartung, die frühere „Schriftformfalle“ nachhaltig zu entschärfen, hat sich jedoch bislang nicht erfüllt. Denn auch unter dem Textformerfordernis bleibt die Frage, ob sämtliche formrelevanten Vertragsinhalte ordnungsgemäß dokumentiert und miteinander verknüpft sind, rechtlich anspruchsvoll. Formfehler können daher weiterhin dazu führen, dass ein langfristig angelegtes Gewerbemietverhältnis vorzeitig ordentlich gekündigt werden kann. Aus Sicht des ZIA steht dies einer zuverlässigen und investitionsfreundlichen Vertragsgestaltung entgegen. Daher setzt sich der Verband für die ersatzlose Streichung des Formerfordernisses bei Gewerbemietverträgen und den Wegfall der Verweisung des § 578 BGB auf § 550 BGB ein. Ziel ist es, die Vertragsstabilität zu stärken, unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und die notwendige Planungssicherheit für Investitionen in Gewerbeimmobilien langfristig zu gewährleisten.

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