Satzung & Beitragsordnung

Die Satzung

in der von der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2024 beschlossenen Fassung.

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen „Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Berlin, eingetragen.

1.2 Sitz des Vereins ist Berlin. 

1.3 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Verhältnis der Mitgliedschaft ist Berlin.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Tätigkeitsbereich

2.1 Der Verein verfolgt den Zweck, die allgemeinen, wirtschaftlichen und ideellen Interessen der gesamten Immobilienwirtschaft zu vertreten und die Zusammenarbeit seiner Mitglieder zu fördern. Er unterstützt und begleitet Maßnahmen, die geeignet sind, die wirtschaftlichen, rechtlichen, politischen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft zu erhalten und zu verbessern.

2.2 Der Verein verfolgt diese Ziele insbesondere durch:

  • fachlich-inhaltliche Begleitung der politischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse,
  • Fachdiskussionen mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben,
  • regionale Vernetzung seiner Mitglieder in Regionalgruppen,
  • Zusammenarbeit mit Verbänden mit vergleichbarer Zielsetzung im In- und Ausland und
  • Übernahme von Geschäftsbesorgungen für Verbände oder Vereinigungen mit immobilienwirtschaftlicher Ausrichtung.

2.3 Der Verein ist als Interessenvertreter im Lobbyregister des Bundes beim Deutschen Bundestag registriert, beim Europäischen Parlament und bei der Europäischen Kommission akkreditiert.

2.4 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eigene oder fremde Kodizes sowie sonstige Selbstverpflichtungen anerkennen. Diese gelten für alle Mitglieder. Sie sind auf der Internetseite des Vereins bekanntzumachen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können Unternehmen, Verbände, öffentliche und private Einrichtungen sowie wissenschaftliche Institutionen sein oder werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsführung beantragt. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds, mit Ausnahme der persönlichen Ehrenmitglieder, entscheidet der Vorstand.

3.2 Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Gastmitglieder, PropTech-Mitglieder, assoziierte Mitglieder sowie persönliche Ehrenmitglieder.

3.2.1 Ordentliche Mitglieder sind Unternehmen (juristische Personen und (teil)rechtsfähige Personengesellschaften), die entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft tätig sind.

3.2.2 Außerordentliche Mitglieder sind Verbände mit immobilienwirtschaftlichem Bezug und wissenschaftliche Institutionen. Für diese gelten die Vorschriften dieser Satzung mit folgenden Einschränkungen:

  • Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Ihre Vertreter sind nicht in Vorstand oder Präsidium wählbar.
  • Im begründeten Einzelfall kann auf Beschluss des Vorstandes von der Erhebung eines Beitrages abgesehen werden.
  • Verbände und wissenschaftliche Institutionen werden durch höchstens drei persönlich benannte Vertreter im Verein vertreten. Dabei kann das außerordentliche Mitglied von diesen maximal einen Vertreter pro Gremium des Vereins bestimmen.

3.2.3 Assoziierte Mitglieder sind sonstige öffentliche oder private Einrichtungen mit immobilienwirtschaftlichem Bezug. Für diese gelten die Vorschriften dieser Satzung mit folgenden Einschränkungen:

  • Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Ihre Vertreter sind nicht in Vorstand oder Präsidium wählbar.
  • Ihre Vertreter können keinen Ausschussvorsitz wahrnehmen.

3.2.4 Gastmitglieder arbeiten in einem Ausschuss des Vereins mit, ohne ordentliches oder außerordentliches Mitglied zu sein. Die Vorschriften dieser Satzung gelten für Gastmitglieder mit folgenden Einschränkungen:

  • Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Ihre Vertreter sind nicht in Vorstand oder Präsidium wählbar.
  • Ihre Vertreter können grundsätzlich keinen Ausschussvorsitz wahrnehmen, über Ausnahmen beschließt das Präsidium.

Ihre Ansprüche aus der Mitgliedschaft beschränken sich auf die Teilnahme an der Arbeit eines Ausschusses.

Von der Gastmitgliedschaft ausgeschlossen sind:

  • Großunternehmen nach 2003/361/EG (Empfehlung der EU-KOM für eine KMU-Definition) und ihre konzernangehörigen Unternehmen oder verbundenen Unternehmen,
  • Börsennotierte Unternehmen sowie
  • Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungen.

Die Gastmitgliedschaft ist befristet auf zwei Jahre und wird automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt, sofern das Gastmitglied der Überführung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen bis zum Ende der Gastmitgliedschaft gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsführung schriftlich widerspricht.

3.2.5 PropTech-Mitglieder arbeiten in der ZIA PropTech-Plattform und den Ausschüssen mit, ohne ordentliches oder außerordentliches Mitglied zu sein. Eine PropTech-Mitgliedschaft läuft für zwei Jahre. Nach Ablauf der Frist, die der Vorstand verlängern kann, wird die PropTech-Mitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt, sofern das PropTech-Mitglied der Überführung nicht drei Monate vor Ablauf der PropTech-Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsführung schriftlich widerspricht. § 9.5 der Satzung bleibt genauso unberührt wie § 1 Abs. 3 und § 2 der Beitragsordnung.

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für PropTech-Mitglieder mit folgenden Einschränkungen:

  • Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Ihre Vertreter sind nicht in Vorstand oder Präsidium wählbar.
  • Ihre Vertreter können grundsätzlich keinen Ausschussvorsitz wahrnehmen, über Ausnahmen beschließt das Präsidium.

3.2.6 Persönliche Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie nehmen beratend ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil. Eine besondere Form der persönlichen Ehrenmitgliedschaft ist die Ehrenpräsidentschaft. Zum Ehrenpräsidenten kann ein ehemaliger Präsident des Vereins ernannt werden, der sich um das Wohl des Vereins in herausragender Weise verdient gemacht hat. Ehrenpräsidenten nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums sowie an Mitglieder- versammlungen teil. Persönliche Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung durch Beschluss ernannt. 

3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen und Gesellschaften auch durch deren Auflösung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung desselben mangels Masse, bei natürlichen Personen durch deren Tod. Der Austritt muss bis zum 30. September eines Geschäftsjahres mit Wirkung zum Jahresende des darauffolgenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber der Geschäftsführung erklärt werden. 

3.4 Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ein Mitglied ausschließen, wenn

  • a) es dem Zweck oder den Interessen des Vereins grob und vorwerfbar zuwiderhandelt,
  • b) grobe Satzungsverstöße begeht,
  • c) Kodizes des Verbandes nicht anerkennt oder beharrlich dagegen verstößt,
  • d) Gremiumsmitglieder verleumdet,
  • e) als Organmitglied erhebliche Pflichtverletzungen begeht,
  • f) es mit seinem Beitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist oder
  • g) wenn über das Vermögen eines Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet, ein diesbezüglicher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn das Mitglied die eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren abgeleistet hat oder
  • h) aus einem sonstigen wichtigen Grunde.

Das auszuschließende Mitglied hat dabei in dem die Entscheidung treffenden Vorstand – sofern es ein ordentliches Vorstandsmitglied ist – kein Stimmrecht, ist aber vor der Beschlussfassung vom Vorstand anzuhören.

3.5 Gegen den Vorstandsbeschluss über den Entzug von Mitgliedschaftsrechten nach den vorgenannten Ziffern des § 3.4 steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches gegenüber dem Präsidium zu. Der Einspruch ist schriftlich an die Berliner Geschäftsstelle des ZIA zu richten; der Einspruch hat dort innerhalb einer Frist von einem Monat nach förmlicher erfolgter Zustellung des Beschlusses an das betroffene Mitglied einzugehen und muss eine Begründung enthalten. Geht der Einspruch nicht oder nicht fristgerecht oder ohne fristgerechte Begründung ein, so weist die Geschäftsstelle den Einspruch als unzulässig ab. Hilft das Präsidium dem Einspruch mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ab, so ist die Ausschlussentscheidung des Vorstands aufgehoben. 

Für die Dauer des Verfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes. Dazu zählen insbesondere das Recht, an Aktivitäten oder Gremiensitzungen (z.B. Mitgliederversammlung, Ausschüsse) des Vereins teilzunehmen oder andere Mitgliederrechte (Wahl ins Präsidium, Vorstand, Stimmrechte u.a.) wahrzunehmen. Die Pflicht zur Beitragsleistung nach § 5 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt. 

Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ausschlussbeschluss unanfechtbar geworden ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch den Verlust aller Ehrenämter zur Folge. Für den Zeitraum des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Ehrenämter. Ist der Ausschlussbeschluss des Vorstands unanfechtbar geworden, sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit über den Ausschluss des bestimmten Mitglieds zu informieren.

§ 4 Vereinsmittel

4.1 Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

4.2 Die dem Verein zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

4.3 Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise den Rücklagen zuführen.

4.4 Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen oder Auskehrungen aus den Mitteln des Vereins. Zusagen oder die Gewährung von Mitteln an Mitarbeiter oder Geschäftsführer (Renten o.ä.) über den Beschäftigungszeitraum hinaus sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Beiträge für Versicherungen, auch Altersversicherung o.ä. während der Vertragszeit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge; Beitragsvergünstigungen

5.1 Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über die jeweiligen Beiträge für die in § 3.2 aufgeführten Mitgliedergruppen, deren Höhe und Fälligkeit, beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

5.2 Der Vorstand kann den für ein Mitglied geltenden Beitragssatz auf die Hälfte des sich aus der Beitragsordnung ergebenden regulären jährlichen Beitrags reduzieren, um der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds Rechnung zu tragen. Nähere Einzelheiten zur Gewährung und Beendigung dieser Beitragsreduzierung sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens einschließlich der Kriterien für die Entscheidung des Vorstandes bleiben der Beitragsordnung vorbehalten.

5.3 Darüber hinaus kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung von Beiträgen ganz absehen, Beitragsverpflichtungen über die Beitragsreduzierung nach § 5.2 hinaus reduzieren oder Verfahrens- bzw. Übergangsmechanismen der Mitgliedschaft verändern.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sins:

  • die Mitgliederversammlung,
  • das Präsidum,
  • der Vorstand
  • die Geschäftsführung

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums.
  2. Wahl des Vorstandes aus dem Kreis des gewählten Präsidiums, des Präsidenten, seiner Vizepräsidenten (mindestens drei) und des Schatzmeisters sowie deren Abberufung.
  3. Billigung des vom Vorstand aufgestellten und vom Präsidium beschlossenen Haushaltsplans.
  4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Berichts des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers sowie Entlastung des Präsidiums, des Vorstandes und der Geschäftsführung
  5. Jährliche Wahl des Rechnungsprüfers.
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  7. Beschluss einer Beitragsordnung.
  8. Beschlussfassung über die Ernennung von persönlichen Ehrenmitgliedern.
  9. Beschlussfassung über die Anerkennung von eigenen und fremden Kodizes oder sonstigen Selbstverpflichtungen.

7.2 Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder das Präsidium dies für erforderlich halten oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Versammlungszwecks verlangt oder das Interesse des Vereins es erfordert.

7.3 Der Präsident (im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident) beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, Beifügung der Tagesordnung, sowie Angabe der Form der Teilnahme ein. Die Mitgliederversammlung kann virtuell oder teilvirtuell (hybrid) mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Die Tagesordnung hat die vorgesehenen Gegenstände der Beschlussfassung ihrer Art nach stichwortartig und erkennbar anzukündigen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder sonst textförmliche Einladung der Mitglieder (Telefax oder E-Mail sind ausreichend) an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse (Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse) des Mitglieds. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Versammlungstag soll in der Regel eine Frist von einem Monat liegen. Im Ausnahmefall ist auch eine kürzere Frist zulässig.

7.4 Versammlungsleiter ist der Präsident (bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident) oder eine vom Präsidenten (bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten) zu bestimmende Person, die ein Mitglied des Vereins vertritt. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer, ordnet den Versammlungsablauf und entscheidet über Einzelheiten des Verfahrens. Der Versammlungsleiter kann anordnen, dass die Stimmabgabe sowie die sonstige Ausübung von Mitgliederrechten im Wege elektronischer Kommunikation zulässig sind.

7.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.6 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung bei Beschlussfassungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.

7.7 Jedes Mitglied hat zwei Stimmen; diese können nur einheitlich abgegeben werden, anderenfalls gilt die Stimmabgabe als Enthaltung. Mitglieder, denen Beitragsvergünstigungen nach §§ 5.2, 5.3 dieser Satzung gewährt werden, haben für den Zeitraum der Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen nur eine Stimme.

7.8 Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied oder dessen vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen; juristische Personen und Gesellschaften werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder andere vertretungsberechtigte Personen vertreten.

7.9 Ansonsten gelten für Beschlussfassungen und Wahlen folgende Regeln:

  1. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
  2. Der Präsident wird im Wege der Einzelwahl durch gesonderte Beschlüsse gewählt.
  3. Im Übrigen sind Block- oder Listenwahlen, insb. Abstimmungen über die Wahl mehrerer Kandidaten im Wege eines Beschlusses (z.B. bei der Wahl des Präsidiums und des Vorstandes), sowie Sammelabstimmungen über zusammengehörige Beschlussgegenstände zulässig.
  4. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Auszählung. Stimmenzählung nach der Substraktionsmethode ist zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

7.10 Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterschreiben. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in den Räumen der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen zwei Monaten nach der Beschlussfassung erhoben werden.

§ 8 Präsidium

8.1 Das Präsidium besteht aus mindestens zwanzig Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleiben jedoch im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt worden ist. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ende der regulären Wahlperiode aus, wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung für die Amtszeit bis zum Ende der regulären Wahlperiode durch Nachwahl ein neues Mitglied in das Präsidium.

8.2 Wählbar sind – soweit nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall etwas anderes beschließt – Inhaber, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Geschäftsführer und Partner von Mitgliedsunternehmen und damit vergleichbare Personen. Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist zulässig. Das Präsidium kann durch Beschluss Vertreter von ordentlichen Vereinsmitgliedern als zusätzliche Präsidiumsmitglieder mit Stimmrecht für die jeweilige Amtsperiode kooptieren. Kooptierte Präsidiumsmitglieder müssen durch die folgende ordentliche Mitgliederversammlung als ordentliche Präsidiumsmitglieder gewählt werden.

8.3 Das Amt als Präsidiumsmitglied endet mit Niederlegung, Tod oder Wahl eines Nachfolgers. Bei Ausscheiden des Mitgliedsunternehmens, dessen Organmitglied das Präsidiumsmitglied ist, oder dem Verlust der Organmitgliedschaft beim Mitgliedsunternehmen endet das Amt als Präsidiumsmitglied zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung. Eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

8.4 Die Amtsperiode des Präsidiums beginnt unmittelbar im Anschluss an dessen Wahl durch die Mitgliederversammlung. Sie endet jeweils mit dem Abschluss des Wahlverfahrens in der Mitgliederversammlung, in der ein neues Präsidium gewählt wird.

8.5 Das Präsidium leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Das Präsidium beschließt über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung des Präsidenten. Außerdem beschließt das Präsidium über die pauschale Aufwandsentschädigung des Schatzmeisters.

8.6 Das Präsidium beschließt in der jeweils letzten Sitzung des Geschäftsjahres den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das jeweils kommende Geschäftsjahr. Dieser ist für die laufende Geschäftsführung maßgeblich. Billigt die nächstfolgende Mitgliederversammlung den Haushaltsplan nicht, beschließt das Präsidium unverzüglich über Anpassungen des Haushaltsplanes.

8.7 Das Präsidium hat außerdem die Aufgabe, strategische, fachliche und regionale Gremien einzurichten und aufzulösen. Hierzu gehören insbesondere die Ausschüsse, die Räte und die Regionalgruppen, hingegen nicht die Arbeitsgremien (dauerhaft eingerichtete Arbeitskreise sowie Ad-hoc-Arbeitsgruppen). Das Präsidium bestellt und ernennt die Vorsitzenden dieser Gremien und deren Stellvertreter, im Falle der Regionalgruppen deren Sprecher. Über die Arbeit und Ergebnisse dieser Gremien wird regelmäßig im Präsidium berichtet.

8.8 Sitzungen des Präsidiums werden namens des Präsidenten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Das Präsidium soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Sitzung des Präsidiums kann auch virtuell oder teilvirtuell (hybrid) mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.

8.9 Das Präsidium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde.

8.10 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

8.11 Abwesende Präsidiumsmitglieder können ihr Stimmrecht durch Vollmachtserteilung an anwesende Präsidiumsmitglieder übertragen. Dabei ist die Vereinigung mehrerer Vollmachten auf ein Präsidiumsmitglied zulässig. Die Stimmvollmacht ist für jedes Präsidiumsmitglied gesondert zu erteilen. Im Übrigen ist die Vertretung unzulässig.

8.12 Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Präsidiumsmitglied dieser Form der Abstimmung widerspricht.

8.13 Beschlüsse des Präsidiums werden in einem Protokoll festgehalten, das der Präsident und der Protokollführer unterschreiben und von dem die anderen Präsidiumsmitglieder unverzüglich eine Kopie erhalten. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen zwei Monaten nach dessen Zugang, spätestens in der darauffolgenden Präsidiumssitzung, erhoben werden. Das Protokoll kann von den Mitgliedern in den Räumen der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und bis zu sieben Vizepräsidenten, davon einem Vizepräsidenten in der Funktion des Schatzmeisters. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren aus der Mitte des Präsidiums gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten oder durch zwei Vizepräsidenten gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann durch Beschluss für die jeweilige Amtsperiode über die von der Mitgliederversammlung gewählten bis zu sieben Vizepräsidenten hinaus bis zu zwei Präsidiumsmitglieder als weitere Vizepräsidenten kooptieren. Der Vorstand einschließlich seiner kooptierten Mitglieder bleibt bis zur Neuwahl seiner Mitglieder im Amt.

9.2 Die Amtsperiode des Vorstands beginnt unmittelbar im Anschluss an dessen Wahl durch die Mitgliederversammlung. Sie endet jeweils mit dem Abschluss des Wahlverfahrens in der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wird.

9.3 Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er kann die laufende Geschäftsführung ganz oder in Teilen auf die Geschäftsführung des Vereins übertragen. Einzelheiten der Geschäftsführung einschließlich der Zuweisung von Geschäftsführungsaufgaben auf die Geschäftsführung regelt eine vom Vorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung.

9.4 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. über kurzfristig zu entscheidende wichtige Fragen zu beschließen, sofern diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind,
  3. über Anträge auf Mitgliedschaft zu entscheiden bzw. der Mitgliederversammlung den Ausschluss von Mitgliedern vorzuschlagen,
  4. jene Aufgaben und Arbeiten durchzuführen, die Präsidium oder Mitgliederversammlung ihm zur selbständigen Erledigung übertragen,
  5. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Präsidium zur Beschlussfassung vorzulegen,
  6. den Jahresabschluss festzustellen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten,
  7. Beschlüsse von Präsidium und Mitgliederversammlung vorzubereiten,
  8. die Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen,
  9. persönliche Ehrenmitglieder vorzuschlagen,
  10. den Ausschluss von Mitgliedern.

9.5 Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Satzung oder der Beitragsordnung abweichende Mitgliedsbeiträge oder Verfahrens- bzw. Übergangsmechanismen der Mitgliedschaft beschließen.

9.6 Sitzungen des Vorstandes werden namens des Präsidenten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr tagen, wobei anstelle von Präsenzsitzungen Telefonkonferenzen, rein virtuelle oder teilvirtuelle (hybride) Sitzungen durchgeführt werden können. Die Sitzungen werden vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Abwesende Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht durch Vollmachtserteilung an anwesende Vorstandsmitglieder übertragen. Die Vollmacht ist für jedes Vorstandsmitglied gesondert zu erteilen. Ein anwesendes Vorstandsmitglied darf nicht mehr als zwei abwesende Vorstandsmitglieder vertreten. Im Übrigen ist Vertretung im Vorstandsamt unzulässig.

9.8 Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Form der Abstimmung widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen.

9.9 Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das der Präsident und der Protokollführer unterschreiben und von dem die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Kopie erhalten. Das Protokoll kann von den Mitgliedern in den Räumen der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen zwei Monaten nach dessen Zugang, spätestens in der darauffolgenden Vorstandssitzung, erhoben werden.

9.10 Der Präsident erhält zur Abgeltung des mit seinem Amt verbundenen Aufwands neben dem Ersatz seiner Auslagen eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung. Außerdem erhält der Schatzmeister neben dem Ersatz seiner Auslagen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der pauschalen Aufwandsentschädigung des Präsidenten.

Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf den Ersatz ihrer Auslagen.

9.11 Der Vorstand ist zur streng unparteiischen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu seiner Kenntnis gelangende Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, insbesondere vertrauliches Material, hat er geheim zu halten.

§ 10 Geschäftsführung

10.1 Die Geschäftsführung wird von einem oder mehreren Geschäftsführern wahrgenommen, die vom Vorstand berufen und entlassen werden. Der Vorstand kann bei Berufung mehrerer Geschäftsführer einen Hauptgeschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführer erhalten eine Vergütung, deren Ausgestaltung und Höhe vom Vorstand beschlossen wird.

Geschäftsführer, die zugleich als Syndikusrechtsanwälte zugelassen sind, sind in Übereinstimmung mit ihren Arbeitsverträgen weisungsunabhängig.

10.2 Der Geschäftsführung obliegt

  1. die Vorbereitung, Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Präsidiums und des Vorstandes,
  2. die Bearbeitung der laufenden Aufgaben sowie
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Sie ist an die Weisungen des Vorstands unter dem Vorbehalt des § 10.1 Abs. 2 gebunden. Die vom Vorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung enthält einen Geschäftsverteilungsplan, den der Vorstand verabschiedet.

10.3 Die Geschäftsführer sind hinsichtlich der ihnen obliegenden Aufgaben besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er den Verein im Rahmen der der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben allein. Sind zwei oder mehr Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei Geschäftsführer den Verein im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gemeinsam.

10.4 Die Geschäftsführung ist zur streng unparteiischen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, insbesondere vertrauliches Material, hat sie geheim zu halten.

§ 11 Auflösung und Abwicklung des Vereins

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

11.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

11.3 Die Mitgliederversammlung beschließt nach Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten des Vereins über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens.

11.4 §§ 11.2 und 11.3 gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Übergangsvorschriften

Der Status der Gastmitgliedschaft im Sinne von § 3.2.4 bleibt für Bestandsgastmitglieder ab Eintragung der Satzungsänderung vom 22. Juni 2022 im Vereinsregister bis zum 23. April 2024 übergangsweise bestehen. Danach wird auch die Bestandsmitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt. Die Übergangsregelung endet mit Ablauf des 23. April 2024.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese geänderte Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 22. Juni 2022.

Die Beitragsordnung

Gemäß § 5 in Verbindung mit § 7.1 g) der ZIA-Satzung hat die Mitgliederversammlung am 23. Mai 2012, zuletzt geändert am 10. Juni 2024, die folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Höhe des Mitgliedsbeitrags

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für
a) Ordentliche Mitglieder nach § 3.2.1 der Satzung 35.000 €.
b) Außerordentliche Mitglieder nach § 3.2.2 der Satzung 7.500 €.
c) Assoziierte Mitglieder nach § 3.2.3 der Satzung 7.500 €.
d) Gastmitglieder nach § 3.2.4 der Satzung 8.750 €.
e) PropTech-Mitglieder nach § 3.2.5 der Satzung


aa) 2.500 € im ersten bis vierten Jahr der Mitgliedschaft und 4.000 € im fünften und sechsten Jahr der Mitgliedschaft, falls die Summe der seit Beginn der Geschäftstätigkeit eingesammelten Investorengelder unter 50 Mio. Euro liegt,
bb) 4.000 € im ersten bis vierten Jahr der Mitgliedschaft und 5.500 € im fünften und sechsten Jahr der Mitgliedschaft, falls die Summe der seit Beginn der Geschäftstätigkeit eingesammelten Investorengelder zwischen 50 Mio. Euro und 100 Mio. Euro liegt.

2. Persönliche Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten nach § 3.2.6 der Satzung zahlen keinen Beitrag.

3. Dem Verband beitretende ordentliche Mitglieder zahlen in den beiden ersten Jahren der Mitgliedschaft einen pauschal um 25 Prozent reduzierten Beitrag.

§ 2 Ermäßigter Mitgliedsbeitrag

1. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag für ordentliche Mitglieder auf die Hälfte des Beitrags nach § 1 Abs.1 a) reduzieren, um der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds Rechnung zu tragen (17.500 €). In die Entscheidung des Vorstands fließen dabei insbesondere der Umsatz, das Volumen der verwalteten Assets bzw. das Projektentwicklungsvolumen, die Zahl der Arbeitnehmer sowie weitere, vom Vorstand festzulegende Kriterien ein. Ausgangspunkt für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen ist eine Selbsteinschätzung des Antragstellers. Der Vorstand entscheidet nach Ermessen.

2. Bei der Überführung von Gastmitgliedern und PropTechs entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung von § 9.5 der Satzung sowie § 2.1 der Beitragsordnung unter Bildung spezifischer Kriterien dieser Gruppen nach Ermessen.

3. Kommt der Vorstand bei der Überprüfung seiner Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu dem Ergebnis, dass die ermäßigte Beitragsverpflichtung nicht mehr gerechtfertigt ist, kann er beschließen, dass das betreffende Mitglied ab dem nächsten Beitragsjahr einen Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 (a) der Beitragsordnung zu leisten hat. Dem betreffenden Mitglied soll vor Beschlussfassung nach Satz 1 die Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied bis spätestens zum 30. Juni des Geschäftsjahres vor Änderung der Beitragsverpflichtung bekanntzugeben.

§ 3 Beitragspflicht bei mehrheitlicher Übernahme unter Mitgliedern

Im Falle der mehrheitlichen Übernahme eines Mitgliedsunternehmens durch ein anderes Mitgliedsunternehmen kann der Vorstand auf Antrag beschließen, die Beitragspflicht des übernommenen Mitgliedsunternehmens zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs zu beenden, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.

§ 4 Fälligkeit

Der Jahresbeitrag wird zum 1. Januar eines Geschäftsjahres fällig und ist binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung auf das Konto des Vereins zu überweisen.

§ 5 Inkrafttreten

Die geänderte Beitragsordnung tritt mit dem Datum der Beschlussfassung in Kraft.
Berlin, 10. Juni 2024