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Novelle Muster-Versammlungsstättenverordnung 2014

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung aus dem Jahr 2010 ist durch die Fachkommission der Bauministerkonferenz überarbeitet worden. Nach Abschluss der Beratungen wurde im Juli 2014 der neue Entwurf veröffentlicht.

 

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung soll von den einzelnen Bundesländern in jeweiliges Landesrecht umgesetzt werden. Wann die Bundesländer dies tun und ob sie dazu lediglich einen Verweis auf die Muster-Versammlungsstättenverordnung der Bauministerkonferenz verwenden oder den Text in eigene Gesetze und Verordnungen einfließen lassen (und dabei ggf. noch verändern), ist nicht abzusehen und kann sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Der ZIA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass verbindliche Regelungen nur von den jeweiligen Bundesländern selbst geschaffen werden können.

Die wichtigsten Änderungen der Muster-Versammlungsstättenverordnung 2014 gegenüber der Version aus dem Jahr 2010 sind Folgende: 

  • Änderung der Definition und Einteilung – § 1
  • Anpassung bzgl. Führung und Bemessung der Rettungswege bzw. Besucherzahl – § 6 Abs. 3, 5, 6, § 7
  • Anpassung der Bestuhlungsvorgaben an Rollstuhlbenutzung sowie der Anzahl barrierefreier Stellplätze – § 10 Abs. 7, § 13
  • Änderung der Anzahl der erforderlichen Toilettenräume – § 12
  • § 16 wurde komplett geändert! Die Maßnahmen für eine Rauchableitung greifen zukünftig schon ab 50 m² Grundfläche der Versammlungsräume (bisher 200 m²), die Rauchabzugsanlagen, Türen, Fenster, Sprinkleranlagen etc. sind neuen Anforderungen zu unterwerfen.
  • das Erfordernis von Wandhydranten wurde um die Möglichkeit trockener Löschwasserleitungen ergänzt – § 19 Abs. 2
  • Erfordernis von Brandmeldeanlagen und Alarmierungs-/Lautsprecheranlagen für Foyers und Hallen,durch die Rettungswege führen, wurde neu eingeführt – § 20 Abs. 3
  • die Brandschutzordnungen sind an neue Kriterien – insbesondere die schnelle und geordnete Räumung der Versammlungsstätte – anzupassen und bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen – § 42. Diese Anpassung hat bei Übernahme in das jeweilige Landesrecht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Umsetzung der neuen Muster-Versammlungsstättenverordnung im jeweiligen Bundesland zu erfolgen – § 46 Abs. 2.
  • Anpassung des Brandschutzkonzepts bei Erhöhung der Besucherzahl je m² Grundfläche des Versammlungsraums bzgl. Ausgängen, Lösch- und Rettungsarbeiten – § 44 Abs. 1.
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Neufassung MVStättVO [PDF | 166 KB]
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