
Muster-Beherbergungsstättenverordnung
Die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Bundesländer, die sog. Bauministerkonferenz, hat die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) angepasst.
Die Neuerungen führen u.a. zu erheblichen Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage im Hinblick auf Brandschutz und Barrierefreiheit. Der ZIA hat sich aktiv in die Erarbeitung der Verordnung eingebracht, die Forderungen des ZIA finden Sie als Download am Ende dieser Übersicht.
Die wichtigsten Änderungen der Muster-Verkaufsstättenverordnung 2014 gegenüber der Version aus dem Jahr 1995 sind Folgende:
- Einteilung von Brandabschnitten – § 6 Abs. 2, 3
- Ausgestaltung der Rettungswege – § 10 Abs. 3 – hier ist der Eingabe des ZIA und Weiterer folgend eine Ausnahme für Verkaufsräume unter 100 m² mit zwei entgegengesetzten Fluchtrichtungen über die Ladenstraße geschaffen worden. Allerdings werden als zusätzliche Kriterien eine Raumtiefe von höchstens 10m sowie eine großflächige Sichtbeziehung zur Ladenstraße erforderlich.
- Erweiterung der Flure für Verkaufsräume mit weniger als 500 m² Fläche von 1,40 m auf 1,50 m – § 13 Abs. 3 – diese Veränderung war im Entwurf nicht vorgesehen.
- Neuregelung der Ausgänge – § 14 Abs. 3 – die vom ZIA vorgeschlagenen Änderungen, wonach statt einer zwingenden m²-Zahl Simulationsberechnungen verwendet werden sollten, wurde leider nicht aufgegriffen. Trotzdem ist zumindest die zu Grunde gelegte Fläche auf ½ der Flächen der Ladenstraße (Ausnahme § 13 Abs. 1) reduziert worden – im Entwurf waren hier noch die Gesamtflächen der Ladenstraße zu Grunde gelegt worden.
- § 16 wurde komplett geändert! Die Maßnahmen für eine Rauchableitung greifen zukünftig schon ab 50 m² Grundfläche der Verkaufsfläche (bisher 200 m²), die Rauchabzugsanlagen, Türen, Fenster, Sprinkleranlagen etc. sind neuen Anforderungen zu unterwerfen. Hier wurden zum Teil die Einwendungen des ZIA bzgl. neuerer technischer Standards aufgegriffen.
- geringfügig geänderte Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung – § 18
- das Erfordernis von Wandhydranten wurde um die Möglichkeit trockener Löschwasserleitungen ergänzt – § 20 Abs. 2 Nr. 1
- Anforderungen an Brandmeldeanlagen wurden, wie im Entwurf vorgegeben, übernommen. Sie wurden allerdings um die Möglichkeit erweitert, auf eingewiesene Betriebsangehörige als Brandmelder zurückzugreifen – § 20 Abs. 2 Nr. 2. Das vom ZIA als technische Verbesserung vorgeschlagene starre Raster für die Anbringung von Brandmeldern wurde nicht aufgegriffen.
- die Brandschutzordnungen sind an neue Kriterien – u.a. bzgl. der Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung – anzupassen und bei Verkaufsstätten ab 5000 m² gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen – § 27. Diese Anpassung hat bei Übernahme in das jeweilige Landesrecht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Umsetzung der neuen Muster-Verkaufsstättenverordnung im jeweiligen Bundesland zu erfolgen – § 32.
Die Musterverordnung soll von den einzelnen Bundesländern in jeweiliges Landesrecht umgesetzt werden. Wann die Bundesländer dies tun und ob sie dazu lediglich einen Verweis auf die Muster-Verordnung der Bauministerkonferenz verwenden oder den Text in eigene Gesetze und Verordnungen einfließen lassen (und dabei ggf. noch verändern), ist nicht abzusehen und kann sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Der ZIA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass verbindliche Regelungen nur von den jeweiligen Bundesländern selbst geschaffen werden können und bitten Sie, sich ggf. mit diesen in Verbindung zu setzen.
Positionen und Stellungnahmen
Pressemitteilung vom 26.07.2013 zur Muster-Beherbergungsstättenverordnung [PDF | 129 KB]
DownloadFinalversion der Muster-Beherbergungsstättenverordnung 2014 [PDF | 616 KB]
DownloadStellungnahme des ZIA vom 25.07.2013 zur geplanten Änderung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung [PDF | 151 KB]
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